Paragraphen in 12 W (pat) 21/12
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 21/12 Verkündet am 6. Februar 2014
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 58 900.6-34 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Krüger beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154 05.11 Gründe I
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der Patentanmeldung 197 58 900.6-34 mit der Bezeichnung „Außentemperaturfühler“, die durch Teilungserklärung vom 10. Juni 2006 abgetrennt wurde von der Stammanmeldung 197 24 809.8-34 mit der Bezeichnung „Einrichtung mit mehreren voneinander im Wesentlichen unabhängigen, mit von einem Außentemperaturfühler beaufschlagten Regelgeräten versehenen Heizgeräten“, die am 7. Juni 1997 angemeldet wurde, und die die Priorität der österreichischen Voranmeldung 999/96 vom 10. Juni 1996 in Anspruch nimmt.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 hat die Prüfungsstelle für Klasse F24D des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung zurückgewiesen und dabei zur Begründung angegeben, der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22. Dezember 2011 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F24D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2011 aufzuheben und das Patent mit der Bezeichnung „Außentemperaturfühler“ mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 6, eingereicht am 18. Februar 2012, Beschreibung (4 Seiten)
und Zeichnungen (Fig. 1 und Fig. 2), jeweils eingereicht am 10. Juni 2006,
hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht am 21. Januar 2014, Beschreibung (4 Seiten) und Zeichnungen (Fig. 1 und Fig. 2), jeweils eingereicht am 10. Juni 2006.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Außentemperaturfühler (1), der mit einem Sender (7) versehen ist und zu dessen Stromversorgung eine Solarzelle (10) und eine Speichereinrichtung (12) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Außentemperaturfühler (1) zur Beaufschlagung von mit Regelgeräten (5) versehenen Heizgeräten (4) dient.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
Außentemperaturfühler (1), der mit einem Sender (7) versehen ist und zu dessen Stromversorgung eine Solarzelle (10) und eine Speichereinrichtung (12) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Außentemperaturfühler (1) zur Beaufschlagung von mit Regelgeräten (5) versehenen Heizgeräten (4) dient, wobei der Sender (7) mit einem Codegenerator (14) verbunden ist und jedes Regelgerät (5) mit einem Empfänger und einer Code-Erkennungseinrichtung versehen ist.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind als Stand der Technik unter anderem die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden:
D1) DE 40 23 673 A1 D2) DE 42 42 231 A1 Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1) Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg, da eine patentfähige Erfindung nicht vorliegt (§ 48 i. V. m. §§ 1, 3, 4 PatG).
2) Der nach Hauptantrag geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
A) Außentemperaturfühler (1), B) der mit einem Sender (7) versehen ist C) und zu dessen Stromversorgung eine Solarzelle (10) und eine Speichereinrichtung (12) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, D) dass der Außentemperaturfühler (1) zur Beaufschlagung von mit Regelgeräten (5) versehenen Heizgeräten (4) dient.
Beim nach Hilfsantrag geltenden Anspruch 1 nach Hilfsantrag kommt hinzu:
E1) wobei der Sender (7) mit einem Codegenerator (14) verbunden ist E2) und jedes Regelgerät (5) mit einem Empfänger und einer Code-Erkennungseinrichtung versehen ist.
3) Als Fachmann zuständig ist ein Ingenieur (FH) der Fachrichtung Heizung, Lüftung, Klima mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung.
4) Nach dem Verständnis dieses Fachmanns betrifft die Anmeldung einen Außentemperaturfühler gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1, der gemäß der Beschreibungseinleitung bei bekannten Einrichtungen über Leitungen mit einem Regelgerät eines Heizgeräts verbunden ist. Dabei ergibt sich laut Beschreibung unter anderem der Nachteil eines erheblichen Installationsaufwandes.
Erfindungsgemäß soll deshalb ein Außentemperaturfühler, der gemäß den Merkmalen A, B und C des Anspruchs 1 eine eigene Stromversorgung besitzt, und der mit einem Sender versehen ist, zur Beaufschlagung von mit Regelgeräten versehenen Heizgeräten gemäß Merkmal D dienen.
Die Anmeldung enthält keine Definition des Begriffs „Heizgerät“. Die Anmelderin führte aus, „Heizgerät“ sei ein Synonym für „Heizungsanlage“ und umfasse somit eine Wärmequelle. Ein Heizkörper, der lediglich ein Wärmeaustauscher sei und die Wärme an einen Raum abgebe, falle nicht darunter. Nach dem Verständnis des Fachmanns fallen unter den Begriff „Heizgerät“ jedoch zumindest auch solche Geräte, bei denen sowohl eine Wärmequelle als auch ein Wärmeaustauscher in einem in dem zu beheizenden Raum aufgestellten Gerät zusammengefasst sind.
Die Nennung der „mit Regelgeräten versehenen Heizgeräte“ in Mehrzahl kann laut der Beschreibung bedeuten, dass mehrere Regelgeräte, die jeweils mit einem im Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht genannten Empfänger versehen sind, die von dem einen Außentemperaturfühler gesendeten Signale empfangen und verarbeiten. Im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist weiterhin angegeben, dass der Sender des Außentemperaturfühlers mit einem Codegenerator verbunden ist (Merkmal E1), und dass jedes Regelgerät mit einem Empfänger und einer Code-Erkennungseinrichtung versehen ist (Merkmal E2). Bei diesem Code kann es sich gemäß der Beschreibung um einen Adress-Code handeln.
Die im Merkmal D genannten und im Merkmal E2 weiter ausgestalteten Regelgeräte sind jedoch kein Teil des beanspruchten Außentemperaturfühlers. Auch nennen weder der Anspruch 1 nach Hauptantrag oder Hilfsantrag noch die weiteren Anmeldungsunterlagen ein Merkmal, anhand dessen ein Außentemperaturfühler, der zur Beaufschlagung von mehreren mit Regelgeräten versehenen Heizgeräten dient, von einem Außentemperaturfühler unterschieden werden könnte, der lediglich zur Beaufschlagung eines einzigen mit einem Regelgerät versehenen Heizgeräts dient. Denn dieser Unterschied ergibt sich erfindungsgemäß lediglich daraus, ob ein Empfänger eines Regelgerätes oder mehrere Empfänger mehrerer Regelgeräte auf den Adresscode des Signals des Außentemperaturfühlers eingestellt werden, siehe insbesondere Seite 4 der Anmeldung.
5) Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen der Stammanmeldung offenbart.
6) Der Gegenstand des nach dem Hauptantrag geltenden Anspruchs 1 ist nicht neu.
Die Druckschrift D1 offenbart einen Außentemperaturfühler (18, siehe die einzige Figur und Spalte 4, Zeilen 64 bis 68) entsprechend dem Merkmal A, der mit einem Sender (17) versehen ist (siehe die die einzige Figur und Spalte 4, Zeilen 60 bis 64), entsprechend dem Merkmal B, und zu dessen Stromversorgung eine Solarzelle und eine Speichereinrichtung vorgesehen sind (siehe die Ansprüche 9, 10, Solarelement und Akkumulator), entsprechend dem Merkmal C. Das Merkmal D enthält keine Angaben zum beanspruchten Außentemperaturfühler.
Somit sind sämtliche Merkmale des Außentemperaturfühlers gemäß dem Anspruch 1 nach Hauptantrag aus der D1 bekannt.
Darüber hinaus ergeben sich auch die Angaben des Merkmal D in naheliegender Weise aus der Druckschrift D1:
Die D1 beschreibt, siehe insbesondere Spalte 1 der Beschreibung ab Zeile 47, ein Steuer- und Regelsystem zur energiesparenden, koordinierten Ansteuerung von Einrichtungen wie z. B. Rollläden und Markisen einerseits und energieverbrauchenden Einrichtungen wie z. B. Heizung und/oder Klimatisierung andererseits.
Bei einem Ausführungsbeispiel, das in der Beschreibung der D1 ab Spalte 4, Zeile 33, anhand eines Prinzipbildes erläutert wird, welches einen Raum eines Gebäudes zeigt, beaufschlagt der Außentemperaturfühler 18 als Teil eines außerhalb des Gebäudes installierten Sensormoduls 17 ein mit einem Empfänger versehenes Regelgerät, das in D1 als regelnde Steuereinheit bezeichnet wird, siehe den Anspruch 1. Dieses ist im Ausführungsbeispiel in ein Sensormodul 15 integriert, siehe Spalte 5 ab Zeile 6, und steuert das Heizkörperventil 16 eines Heizkörpers 11 an, siehe Spalte 4, Zeilen 36 bis 41, und Spalte 5, Zeilen 6 bis 43.
Dabei lässt die D1 keinen Zweifel daran, dass nicht nur – wie im Ausführungsbeispiel – ein einziger Raum eines Gebäudes, sondern das gesamte Gebäude auf die dort offenbarte Art und Weise geregelt werden soll, und dass dabei nicht nur – wie im Ausführungsbeispiel – Heizkörperventile 16 von Heizkörpern 11 angesteuert werden sollen, sondern Heizungen jeglicher Bauart, siehe die Formulierungen „Energiewandler (11)“ und „Energiewandler wie Heizung, Kühlung ...“ im Anspruch 1 und in der Beschreibung, Spalte 1, Zeile 55. Der Fachmann wendet daher die Lehre der D1 auch auf Gebäude mit Heizgeräten im Sinne des Anspruchs 1 an.
Weiter ist in D1 vorgesehen, dass das dort vorgeschlagene Steuer- und Regelsystem mindestens einen Außensensor 18 umfassen soll, siehe Anspruch 1, Spalte 6, Zeile 25, und dass es mehrere Steuereinheiten, d. h. Regelgeräte im Sinne des Anspruchs 1 umfassen kann, siehe die Ansprüche 3, 5 und 6. Dabei ist es durch das Ausführungsbeispiel der D1 nahegelegt, z. B. ein Regelgerät pro Raum vorzusehen, und es ergibt sich ohne erfinderisches Zutun, diese Regelgeräte entsprechend dem Merkmal D von dem in der Figur dargestellten Außentemperaturfühler 18 beaufschlagen zu lassen.
Der Fachmann gelangt so ausgehend von der D1 in naheliegender Weise zu sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.
7) Der Gegenstand des nach dem Hilfsantrag geltenden Anspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Gemäß der Druckschrift D1 soll die Kommunikation zwischen dem Außentemperatursensor und den Regelgeräten vorzugsweise drahtlos erfolgen, siehe Spalte 3, Zeilen 65 bis 67, und Spalte 4, Zeilen 58, 59. Die D1 geht jedoch nicht weiter darauf ein, wie eine solche drahtlose Kommunikation zwischen mehreren Elementen eines Steuer- und Regelsystems praktisch realisiert werden kann.
Der Fachmann, der sich hierzu im Stand der Technik informiert, stößt auf die Druckschrift D2. Die D2 offenbart eine Lösung zur Zuordnung zwischen
(wenigstens) einem Sender und (wenigstens) einem Empfänger, die z. B. Bestandteil einer Rundsteueranlage zur Heizungs-Steuerung mit stationär eingebauten Geräten sein können, siehe Spalte 1, Zeilen 3 bis 13 und 27 ff. Dazu strahlt jeder Sender (13) einen Identifikationscode (15) ab, siehe Spalte 2, Zeilen 56 bis 66, der von einem Codegeber (20) abgegeben wird, siehe Spalte 3, Zeilen 34 bis 37. Das entspricht dem Merkmal E1, wonach der Sender mit einem Codegenerator (hier: Codegeber 20) verbunden ist.
Das weitere Merkmal E2 enthält keine Angaben zum beanspruchten Außentemperaturfühler. Der Fachmann ist somit ohne erfinderisches Zutun bereits zu einem Außentemperaturfühler mit sämtlichen im Anspruch 1 nach Hilfsantrag genannten Merkmalen gelangt.
Darüber hinaus ergibt sich allerdings auch das Merkmal E2 in naheliegender Weise aus der D2:
Diese sieht nämlich vor, dass jeder Empfänger (12) den vom Sender (13) empfangenen Identifikationscode (15) in einer Vergleichsschaltung (26) mit abgespeicherten Code-Vorgaben (15‘) aus einem Codespeicher (27) vergleicht, siehe insbesondere Spalte 3, Zeilen 21 bis 29. Das entspricht der im Merkmal E2 genannten Code-Erkennungseinrichtung.
Der Fachmann gelangt so ausgehend von der Zusammenschau der D1 und der D2 in naheliegender Weise zu sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag.
8) Mit dem geltenden Anspruch 1 fallen auch die jeweiligen rückbezogenen Ansprüche, da diese zusammen mit dem Hauptanspruch Gegenstand desselben Antrags auf Erteilung des Patents sind, und über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.
III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Schneider Bayer Schlenk Krüger Me
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