Paragraphen in IV ZA 5/18
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2 | 579 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZA 5/18 BESCHLUSS vom 7. Januar 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2019:070119BIVZA5.18.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 7. Januar 2019 beschlossen:
Der erneute Wiederaufnahmeantrag der Prozessbevollmächtigten II. Instanz der Klägerinnen vom 7. November 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO analog ist bereits unzulässig. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 in dieser Sache ausgeführt hat, finden im Verfahren der Prozesskostenhilfe die Regelungen über die Wiederaufnahme keine Anwendung, weil die dort ergangenen Entscheidungen nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind.
Im Übrigen liegen auch die genannten Gründe für eine Wiederaufnahme gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vor. Das erkennende Gericht war vorschriftsmäßig besetzt. Die Zuständigkeit des IV. Zivilsenats ergibt sich aus A I Zivilsenat IV Nr. 2 des Geschäftsverteilungsplans 2018, da es sich um Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse handelt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass es sich um einen Rechtsstreit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer handelt. Vielmehr liegt ein Rechtsstreit über ein Versicherungsverhältnis auch dann vor, wenn - wie hier im ursprünglichen Verfahren - versicherungsvertragliche Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden.
Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 06.03.2017 - 3 O 2146/15 (3) OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.12.2017 - 8 U 699/17 -
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