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IX ZR 275/13

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 275/13 BESCHLUSS vom 20. November 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 20. November 2014 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. November 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 528.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Anfechtungsanspruch entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (RGZ 30, 71, 74; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1954 - V ZR 96/53, BGHZ 15, 333, 337; vom 9. Juli 1987 - IX ZR 167/86, BGHZ 101, 286, 288; Beschluss vom 29. April 2004 - IX ZB 225/03, WM 2004, 1390; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 10; vom 23. September 2010

- IX ZB 204/09, NZI 2011, 73 Rn. 11; vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09, WM 2011, 998 Rn. 6; vom 6. Dezember 2012 - IX ZB 84/12, WM 2013, 91 Rn. 6; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 286/11, WM 2013, 472 Rn. 12). Selbst wenn der Anspruch jedoch bereits mit der Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes entstehen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur eine aufschiebende Bedingung, keine Anspruchsvoraussetzung darstellen würde, änderte sich im Ergebnis nichts. Nach allgemeinem Zivilrecht beginnt die Verjährungsfrist bei aufschiebend bedingten Ansprüchen erst mit Eintritt der Bedingung. Erst dann sind diese Ansprüche im Sinne von § 199 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB "entstanden" (BGH, Urteil vom 22. Januar 1987 - VII ZR 88/85, NJW 1987, 2743, 2745 mit Nachweisen der älteren Rspr.; vom 12. Juli 2013 - V ZR 122/12, NJW 2013, 3779 Rn. 19; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 6; vgl. auch MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 146 Rn. 8).

Fehler, die dem Berufungsgericht bei der Prüfung des § 133 Abs. 2 InsO unterlaufen sein mögen, sind nicht entscheidungserheblich. Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und verfahrensfehlerfrei festgestellt. Das gilt auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes. Das Berufungsgericht hat auf seine Ausführungen zu § 133 Abs. 2 InsO Bezug genommen, dort einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des trotz Tätigwerdens der Aufsichtsratsvorsitzenden auch für die Schuldnerin handelnden Beklagten jedoch positiv festgestellt.

Die Benachteiligung der Gläubiger trat unabhängig vom Wert der übertragenen Gesellschaftsanteile ein, so dass es auf den diesbezüglichen Vortrag der Parteien nicht ankam. Ein widersprüchliches Prozessverhalten des Klägers wirkt sich hier nicht aus. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 19.03.2013 - 10 O 35/11 OLG Celle, Entscheidung vom 21.11.2013 - 16 U 51/13 -

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1 543 ZPO
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