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IX ZR 76/12

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 76/12 BESCHLUSS vom 11. September 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. September 2012 beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm einen Notanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfahren über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Februar 2012 beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das vorbezeichnete Verfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Der Senat beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses.

Gründe:

1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei hierzu darlegen, sich ohne Erfolg an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2). Es ist darzulegen, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3). Diesen Anforderungen werden die Angaben des Klägers nicht gerecht. Er hat lediglich angegeben, er habe seinem bisherigen Bevollmächtigten das Mandat entziehen müssen und dann keinen weiteren am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden, der bereit sei, ihn zu vertreten. Auch hat er nicht dargelegt, weshalb er seinem bisherigen Bevollmächtigten das Mandat entziehen musste. Er hat sich lediglich auf den Hinweis beschränkt, dieser habe sich geweigert, seine Rechte wahrzunehmen.

2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet ebenfalls aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die bereits verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO) ist verstrichen, ohne dass für ein auf der Grundlage von Prozesskostenhilfe zu führendes Beschwerdeverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht unverschuldet (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601 mwN). Hieran fehlt es, weil die erforderliche Erklärung trotz Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht zur Akte gereicht wurden. Der Kläger hat sich lediglich darauf beschränkt, um Übersendung der entsprechenden amtlichen Vordrucke zu bitten.

3. Da die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt ist, beabsichtigt der Senat, diese zu verwerfen.

Kayser Fischer Gehrlein Pape Lohmann Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 17.06.2011 - 8 O 338/10 OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.2012 - 17 U 79/11 -

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