Paragraphen in I ZB 24/22
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 22/22 I ZB 24/22 BESCHLUSS vom 1. Juni 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:010622BIZB22.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Mannheim vom 2. Dezember 2021, des Landgerichts Mannheim - 7. Zivilkammer - vom 2. Februar 2022 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 7. März 2022 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil die vom Amtsgericht im Beschluss vom 2. Dezember 2021 ausgesprochene Zurückweisung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten unanfechtbar (§ 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und die Rechtsbeschwerde darüber hinaus nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Koch Odörfer Löffler Wille Schwonke Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 02.12.2021 - U 3 C 4139/21 LG Mannheim, Entscheidung vom 02.02.2022 - 7 T 1/22 -
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