Paragraphen in 1 StR 393/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 6 | EMRK |
1 | 199 | GVG |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 6 | EMRK |
1 | 199 | GVG |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 393/23 BESCHLUSS vom 7. Januar 2025 in der Strafsache gegen
1. 2.
3.
4. 5.
6. 7.
wegen zu 1., 4. und 6.: Steuerhinterziehung zu 2.:
Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu 3. und 7.:
Steuerhinterziehung u.a.
zu 5.:
Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
hier: Revision der Einziehungsbeteiligten ECLI:DE:BGH:2025:070125B1STR393.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2025 beschlossen:
Die Revision der Einziehungsbeteiligten M.
GmbH gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. März 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Verfahren ist von dem Senat vier Monate nicht gefördert worden. Offenbleiben kann, ob diese Verzögerung mit Blick auf den bestehenden Arrestbeschluss, dessen Vollstreckung die Beschwerdeführerin durch Hinterlegung abgewendet hat, gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstößt. Denn eine Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells ist in § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG ausschließlich für immaterielle Schäden des Beschuldigten, nicht der übrigen Verfahrensbeteiligten vorgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2023 – 3 StR 192/18 Rn. 48 f.)
Jäger Wimmer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 23.03.2023 - 620 KLs 2/22 - 5000 Js 98/20
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 6 | EMRK |
1 | 199 | GVG |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 6 | EMRK |
1 | 199 | GVG |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen