Paragraphen in 1 StR 158/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 54 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 353 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 54 | StGB |
1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 158/21 BESCHLUSS vom 16. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:160621B1STR158.21.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 16. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 28. Januar 2021 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Wohnungseinbruchsdiebstahls“ in acht Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Gesamtstrafenausspruch von fünf Jahren Freiheitsstrafe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 1 StR 415/19 Rn. 3 mwN). Einer eingehenderen Begründung bedarf es vor allem dann, wenn sich die Gesamtstrafe auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1994 – 4 StR 74/94 Rn. 8 mwN; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 54 Rn. 7b).
b) Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Landgerichts nicht.
Die Strafkammer hat für die acht Taten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (dreimal) sowie von einem Jahr und drei Monaten (fünfmal) rechtsfehlerfrei verhängt. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat sie lediglich unter Bezugnahme auf die bei den Einzelstrafen angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte und unter „strafmildender Berücksichtigung des engen räumlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Einzeltaten“ in Höhe von fünf Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt. Eine nachvollziehbare Begründung, warum die vorzunehmende Gesamtschau der einzelnen Straftaten und die Person des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 1 StR 415/19 aaO) trotz des angenommenen engen Zusammenhangs eine beträchtliche Erhöhung der Einsatzstrafe erfordere, enthält das Urteil nicht.
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2. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die Feststellungen werden hiervon nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen kann das neue Tatgericht treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
Raum Leplow Bellay Pernice Bär Vorinstanz: Landgericht Passau, 28.01.2021 - 35 Js 11518/19 2 KLs
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