Paragraphen in 6 StR 283/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 154 | StPO |
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1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 283/20 BESCHLUSS vom 23. September 2020 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:230920B6STR283.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19. Mai 2020 wird a) das Verfahren Fall II.11 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, der Körperverletzung in vier Fällen, der Bedrohung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Einstellung des Verfahrens bezüglich Fall II.11 hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat festgesetzten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zur Folge, lässt aber den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt.
Sander König Feilcke von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Braunschweig, LG, 19.05.2020 - 212 Js 54134/17 1 KLs 36/19
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