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4 StR 45/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 45/20 BESCHLUSS vom 16. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2020:160620B4STR45.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 16. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. August 2019 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat das Nachtatverhalten des Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt. Der Angeklagte habe, nachdem er mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz mehrfach mit erheblicher Gewalt auf den Kopfbereich seines 18 Monate alten Pflegesohns eingewirkt und ihn derart heftig geschüttelt hatte, dass dieser tödliche Hirnverletzungen erlitt, keine tauglichen Rettungsbemühungen unternommen. Vielmehr habe er solche bewusst unterlassen, indem er weder seiner Ehefrau noch den behandelnden Ärzten die Ursache des Verletzungsbildes des Kindes geschildert, sondern die Ursache im eigenen Interesse verschleiert habe.

Diese Erwägung lässt besorgen, dass das Landgericht das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes bei der Bemessung der Strafe dem Angeklagten angelastet hat. Das ernsthafte Bemühen eines Täters um die Rettung des Tatopfers ist ein Strafmilderungsgrund. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Fehlen eines Milderungsgrundes aber nicht strafschärfend ins Gewicht fallen (vgl. zum Fehlen von Rettungsbemühungen BGH, Beschluss vom 16. März 1984 – 2 StR 81/84; vom 25. September 2002 – 1 StR 347/02, Rn. 5; vom 6. November 2013 – 1 StR 525/13, Rn. 5). Auf einen Rückschluss aus dem Nachtatverhalten auf die Gesinnung des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1996 – 1 StR

338/96, Rn. 18 ff.; Urteil vom 14. März 2018 – 2 StR 416/18, Rn. 22) hat das Landgericht nicht abgestellt.

Sost-Scheible Bender Quentin Sturm Rommel Vorinstanz: Hagen, LG, 28.08.2019 - 400 Js 2/19 31 Ks 7/19

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