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III ZA 22/19

BUNDESGERICHTSHOF III ZA 22/19 BESCHLUSS vom 29. April 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:290420BIIIZA22.19.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe:

Auf die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. August 2019 - 9 U 60/17 - wäre die Revision nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist auch nicht deshalb gegeben, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Unionsrechtliche Fragen, die über die bloße Anwendung der Grundsätze des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf den konkreten Sachverhalt hinausgehen, wirft der Fall nicht auf. Die Abweisung des von der Klägerin geltend gemachten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs wird von der Erwägung des Berufungsgerichts getragen, dass kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt. Die Würdigung, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht im konkreten Einzelfall hinreichend qualifiziert ist, obliegt nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union hierfür entwickelten Leitlinien den nationalen Gerichten (EuGH, Urteile vom 13. März 2007 - C-524/04 - Slg. 2007, I-2157 Rn. 116 und vom 12. Dezember 2006 - C-446/04 - Slg. 2006, I-1184 Rn. 210 mwN; Senat, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 38).

Soweit die Klägerin in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrages eine Vorlage nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf den Kausalzusammenhang zwischen Unionsrechtsverstoß und dem von ihr geltend gemachten Schaden begehrt, kommt dies schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Frage in Anbetracht des vom Berufungsgericht zulassungsrechtlich beanstandungsfrei - festgestellten Fehlens eines qualifizierten Unionsrechtsverstoßes nicht entscheidungserheblich ist.

Herrmann Remmert Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2017 - 28 O 394/16 KG Berlin, Entscheidung vom 16.08.2019 - 9 U 60/17 -

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