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2 ARs 173/23

BUNDESGERICHTSHOF ARs 173/23 2 AR 63/23 BESCHLUSS vom 6. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen Verleumdung hier: „Rechtsmittel“ des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Januar 2023 – 3 OLG 27 Ss 367/21, 3 Ws 48, 51 und 55/21 ECLI:DE:BGH:2023:060623B2ARS173.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Juni 2023 beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückgegeben.

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat eine sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung einer Verteidigerbestellung durch das Landgericht Leipzig, einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts über die Zulässigkeit seiner Revision, eine Beschwerde gegen Nichtabhilfeentscheidungen des Landgerichts, sofortige Beschwerden in einem Richterablehnungsverfahren und einen Ablehnungsantrag verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller insgesamt „Rechtsmittel“ eingelegt und darauf verwiesen, dass als „zulässiges Rechtsmittel“ insoweit „Verfahren am Verfassungsgericht bzw. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“ in Betracht kommen. Er hat ein Ablehnungsgesuch „gegen die Richter/in“, einen Antrag auf Verteidigerbestellung, einen Antrag auf Akteneinsicht und einen Antrag auf „Namhaftmachung der i.d.S.“ entscheidenden Richter“ sowie eine „Vorab-Begründung“ angebracht. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, weil das „Rechtsmittel“ des Antragstellers unbeschadet seiner Bezeichnung nicht als Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts ausgelegt werden kann. Der Hinweis auf die Möglichkeiten der Verfassungs- oder Menschenrechtsbeschwerde sowie die an das Oberlandesgericht gerichteten Begleitanträge lassen erkennen,

dass es ihm nicht um eine – gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO unstatthafte – Beschwerde zum Bundesgerichtshof geht.

Franke RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert.

Franke Eschelbach

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