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I ZB 87/22

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 87/22 BESCHLUSS vom 1. Juni 2023 in dem Verfahren auf Aufhebung und Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs ECLI:DE:BGH:2023:010623BIZB87.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Oktober 2022 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 5.252.800 €

Gründe:

I. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Soweit die Rechtsbeschwerde die Annahme des Oberlandesgerichts rügt, nach Ablauf der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO könnten auch dem Vollstreckbarerklärungsantrag jegliche Aufhebungsgründe nicht mehr entgegengesetzt werden, legt sie zwar eine Divergenz dar. Diese ist aber nicht entscheidungserheblich.

a) Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn die für den Aufhebungsantrag geltenden Fristen abgelaufen sind, ohne dass ein Aufhebungsantrag gestellt worden ist (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1059 Abs. 3 ZPO). Das gilt jedoch nicht für die - von Amts wegen zu prüfenden - Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren immer zu berücksichtigen, sind also erst mit der (rechtskräftigen) Vollstreckbarerklärung erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05, SchiedsVZ 2006, 278 [juris Rn. 12] mwN; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZB 31/21, SchiedsVZ 2022, 237 [juris Rn. 10]; zu § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2017 - I ZB 49/16, SchiedsVZ 2018, 37 [juris Rn. 31]).

b) Das Oberlandesgericht ist entgegen dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach Ablauf der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO jegliche Aufhebungsgründe der Präklusion nach § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO unterfielen. Hilfsweise hat es ausgeführt, Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO lägen im Übrigen auch im Ergebnis nicht vor.

c) Diese Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht entscheidungserheblich, weil die Hilfsbegründung die Entscheidung trägt. Die Rügen der Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO seien nicht gegeben, greifen nicht durch.

2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

-47 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Schmaltz Schwonke Odörfer Feddersen Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 31. Oktober 2022 - 19 Sch 13/22 -

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