Paragraphen in 4 StR 202/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 21 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 21 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 202/19 BESCHLUSS vom 3. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:030719B4STR202.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Die subjektive Tatseite ist tragfähig belegt. Nach den Feststellungen beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von mindestens 15 km/h und fuhr das Tatopfer, das sich zuvor einige Schritte nach links entfernt hatte, gezielt an. Seine Einlassung, das Tatopfer nicht wahrgenommen zu haben, hat es als unwahre Schutzbehauptung angesehen. Bei dieser Sachlage war das Tatgericht nicht zu einer ausdrücklichen Erörterung der Frage gehalten, ob der im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung zugunsten des Angeklagten angenommene „Erregungszustand“ der Annahme bedingten Vorsatzes entgegenstehen könnte, zumal es für die vom Sachverständigen angenommene Einschränkung der „Wahrnehmungsfähigkeit“ des Angeklagten an jeglichem tatsächlichen Anhaltspunkt fehlt.
Durch die nicht nachvollziehbar begründete Annahme nicht ausschließbar verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) ist der Angeklagte nicht beschwert.
Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel
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1 | 21 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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