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2 StR 199/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 199/25 BESCHLUSS vom 4. Dezember 2025 in dem selbständigen Einziehungsverfahren gegen wegen Einziehung des Wertes von Taterträgen u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:041225B2STR199.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 4. Dezember 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Oktober 2024 mit den zugrundeliegenden Feststellungen zum Wert der sichergestellten Vermögensgegenstände des Verurteilten aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hatte den Verurteilten, nachdem es das Verfahren über die Einziehung (des Wertes) von Taterträgen mit Beschluss vom 28. September 2021 abgetrennt hatte, am 7. Oktober 2021 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und vorsätzlichen Besitzes einer Schusswaffe in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz eines Schießstiftes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil vom 7. Oktober 2021 ist seit dem 21. Januar 2022 rechtskräftig.

Nunmehr hat das Landgericht in dem abgetrennten selbständigen Einziehungsverfahren gegen den Verurteilten die „(erweiterte) Einziehung des Wertes von Taterträgen“ in Höhe von 170.000 Euro angeordnet, wobei es der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB einen Betrag von 11.458,27 Euro und der erweiterten Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a StGB einen Betrag von 186.700 Euro zugrunde gelegt und, da „diese Werte auf Schätzungen“ beruhten, den Gesamtbetrag von 198.158,27 Euro unter Abzug eines „Sicherheitsabschlags“ auf 170.000 Euro „abgerundet“ hat.

Mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Verurteilte gegen die Einziehungsentscheidung des Landgerichts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

II.

1. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hat keinen Bestand.

a) Das Landgericht hat den Wert von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB, die der Verurteilte aus den dem Erkenntnis vom 7. Oktober 2021 zugrundeliegenden Straftaten erzielt hat, mit 11.458,27 Euro bestimmt. Dabei hat es zwar den Gewinnanteil des Verurteilten pro verkauftem Gramm Marihuana in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf 0,50 Euro geschätzt, allerdings verkannt, dass im (zweiten) Tatzeitraum vom 5. April 2020 bis zum 9. Juni 2020 nur 7.816,46 Gramm Marihuana abverkauft wurden. Aus diesem Abverkauf errechnen sich Taterträge des Verurteilten von nur 3.908,23 Euro statt – wie von der Strafkammer ausgehend von 7.916,54 Gramm weiterveräußertem Marihuana berechnet – 3.958,27 Euro, die mit den Erlösen aus dem Abverkauf zwischen Ende November 2019 und April 2019 in Höhe von 7.500 Euro einen Gesamtbetrag von 11.408,23 Euro – und nicht wie vom Landgericht zugrunde gelegt 11.458,27 Euro – ergeben.

b) Darüber hinaus hat sich die Strafkammer nicht wie geboten mit dem Umstand befasst, dass bei dem Verurteilten am 9. Juni 2020 anlässlich einer Durchsuchung Bargeld in Höhe von 10.000 Euro aufgefunden wurde, das – so die Annahme des Landgerichts „zugunsten“ des Verurteilten – „aus eingenommenen Erlösen aus den im Urteil vom 07.10.2021 abgeurteilten Taten stammte […]“. Das Landgericht, das – insoweit rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2025 – 4 StR 486/24, NStZ-RR 2025, 109 Rn. 12), im konkreten Fall den Verurteilten aber nicht beschwerend – diesen Betrag wegen der Unaufklärbarkeit seiner Herkunft als Taterlös behandelt hat, hätte Feststellungen dazu treffen müssen, ob das Bargeld zum Urteilszeitpunkt noch gegenständlich und gesondert vorhanden gewesen ist. In diesem Fall hätte es hinsichtlich eines Betrages von 10.000 Euro tatbezogen von einer Wertersatzeinziehung absehen und stattdessen das Bargeld einziehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 2 StR 386/24, Rn. 6 f. mwN).

2. Weiter unterliegt die Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen der Aufhebung.

a) Soweit das Landgericht hinsichtlich eines Betrages von 26.000 Euro abzüglich eines Sicherheitsabschlags von durchgängig 14,21 % die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat, da der Verurteilte in diesem Umfang Erlöse aus anderen Straftaten zum Erwerb einer Uhr der Marke Rolex in der Zeit zwischen dem 14. Februar 2019 und dem 20. Mai 2019 aufgewendet habe, fehlt es bereits an zureichenden Feststellungen zum Erwerb dieser Uhr. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass der Verurteilte die Uhr tatsächlich im vorgenannten Zeitraum zu dem mitgeteilten Kaufpreis erwarb. Allein die Bezugnahme auf ein nicht näher dargelegtes Telefonat des Verurteilten mit einem Dritten belegt die Voraussetzungen der erweiterten Einziehung nicht.

Unbeschadet dessen setzt die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB voraus, dass das zur Überzeugung des Tatgerichts durch eine andere, nicht näher aufklärbare Tat Erlangte zum Zeitpunkt der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten (Tatzeitraum hier: Ende November 2019 bis 9. Juni 2020) entweder gegenständlich oder in Form eines hierfür erlangten Surrogats im Vermögen des Verurteilten noch vorhanden war (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. April 2025 – 3 ARs 2/25, Rn 8 mwN). Entsprechende Feststellungen zu dieser Uhr, die anlässlich der Durchsuchung vom 9. Juni 2020 nicht aufgefunden werden konnte, hat das Landgericht nicht getroffen.

b) Im Übrigen ist die der erweiterten Einziehung zugrundeliegende Beweiswürdigung der Strafkammer – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2023 – 2 StR 119/22, NStZ-RR 2023, 185, 186 mwN) – in mehrfacher Hinsicht lückenhaft.

Das Landgericht hat zwar die Einkommenssituation des Verurteilten und seine sonstigen Vermögensverhältnisse ebenso wie die wirtschaftliche Zuordnung der im Rahmen der Durchsuchung vom 9. Juni 2020 sichergestellten Fahrzeuge und Luxusuhren zum Vermögen des Verurteilten und deren deliktische Herkunft rechtsfehlerfrei dargestellt, tragfähig belegt und zutreffend gewürdigt. Auch hat die Strafkammer erkannt, dass § 73a Abs. 1 StGB lediglich eine Einziehung derjenigen Gegenstände (oder deren Wertes nach §§ 73a, 73c StGB) vorsieht, die durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt worden sind, und keine Rechtsgrundlage für die erweiterte Einziehung des mit dem Erlös aus einer anderen Straftat erworbenen Surrogats bietet (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 6 StR 367/23, Rn. 23 mwN).

Die Strafkammer hat aber den Wert der wirtschaftlich dem Vermögen des Verurteilten zuzuordnenden Fahrzeuge im Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs durch den Verurteilten nicht ausreichend beweiswürdigend belegt. Der Senat vermag allein aufgrund der nicht näher ausgeführten und belegten Verweise der Strafkammer auf Neupreise der sichergestellten Fahrzeuge im Zeitpunkt ihrer Erstzulassung, polizeiliche Vermerke zu deren Zustand (wohl im Zeitpunkt der Sicherstellung), in Augenschein genommene Lichtbilder, auf die die Strafkammer ohnehin nicht gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen hat, und Ermittlungen eines Polizeibeamten zur Höhe des jeweiligen Wertverlustes die Feststellungen des Landgerichts zum Wert der Fahrzeuge im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Verurteilten nicht nachzuvollziehen.

Gleiches gilt für die bei dem Verurteilten sichergestellten Luxusuhren. Den Wert dieser Uhren bemisst die Strafkammer anhand einer Wertermittlung vom 7. Juni 2021, zu der sie nähere Einzelheiten nicht mitteilt. So bleibt unklar, wer diese Wertermittlung anhand welcher Parameter durchgeführt hat. Auch fehlen – anders als bei den sichergestellten Fahrzeugen – Feststellungen zum Zeitpunkt des Erwerbs der Uhren. Damit erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Verurteilte die Uhren im Tatzeitraum erwarb und für deren Erwerb Teile der aus den festgestellten Straftaten erlangten Taterträge einsetzte.

3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen zum Wert der sichergestellten Vermögensgegenstände des Verurteilten mit auf, um dem neuen Tatgericht insoweit widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Die übrigen Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

Im Übrigen wird das neue Tatgericht zu beachten haben, dass es durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, das auch für die Einziehungsentscheidung gilt (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 3 StR 140/24, Rn. 14), aufgrund des vom Landgericht im ersten Rechtsgang durchgängig auf alle Positionen angewandten Schätzabschlags von 14,21 % daran gehindert ist, auf der Grundlage der §§ 73, 73c StGB mehr als 9.787,12 Euro und auf der Grundlage der §§ 73a, 73c StGB mehr als 160.169,93 Euro einzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 2 StR 386/24, Rn. 6).

Menges Zimmermann Meyberg Herold Vorinstanz: Landgericht Köln, 29.10.2024 - 322 KLs 4/21 109 Js 12/18 Lutz

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