Paragraphen in 4 StR 39/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 74 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 39/20 BESCHLUSS vom 14. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:140720B4STR39.20.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Grundstück des Angeklagten als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB eingezogen wurde, kann der Senat den Urteilsgründen noch hinreichend deutlich entnehmen, dass sich die Strafkammer dabei des ihr zustehenden Ermessens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2020 ‒ 4 StR 672/19, juris Rn. 2; vom 31. März 2016 ‒ 2 StR 243/15, juris Rn. 10) bewusst war und davon Gebrauch gemacht hat.
Quentin Sturm Bender Rommel Hoch Vorinstanz: Bielefeld, LG, 17.09.2019 ‒ 336 Js 1454/19 10 KLs 8/19
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