Paragraphen in 5 StR 224/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 224/17 BESCHLUSS vom 9. August 2017 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:090817B5STR224.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die ihr in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Adhäsionsentscheidung begegnet keinen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2014 – 3 StR 341/14).
Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher
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