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6 StR 585/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 585/24 BESCHLUSS vom 26. November 2024 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2024:261124B6STR585.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2024 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10. Juni 2024 gewährt.

Es wird davon abgesehen, ihm die Kosten der Wiedereinsetzung aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Urteil ist am 10. Juni 2024 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündet worden. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2024, bei Gericht eingegangen per elektronischer Übermittlung am selben Tag, hat der Angeklagte über seinen Verteidiger Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt, dass er vom Angeklagten mit der Einlegung der Revision beauftragt worden sei, den Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision allerdings versehentlich auf den 18. Juni 2024 eingetragen und dies erst bemerkt habe, als ihm die Akte an diesem Tag zur Bearbeitung vorgelegt worden sei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig und begründet. Der Verteidiger des Angeklagten hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.

Die Sache ist zur Fortsetzung des Revisionsverfahrens und zur Zustellung des Urteils an das Landgericht zurückzugeben (§ 347 StPO). Die bewirkte Zustellung war wegen Verstoßes gegen § 273 Abs. 4 StPO unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 4 StR 246/12, NStZ 2014, 420, 421). Danach darf ein Urteil erst zugestellt werden, wenn das Protokoll fertiggestellt ist. Dies setzt nach § 271 Abs. 1 Satz 1 StPO voraus, dass das Protokoll im Zeitpunkt der Urteilszustellung auch von allen zur Protokollierung herangezogenen Urkundsbeamten unterschrieben worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2020 – 5 StR 439/20; vom 23. April 2007 – GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 317). Hier fehlt die Unterschrift der Urkundsbeamtin, die das Protokoll am vierten Hauptverhandlungstag geführt hat.

Bartel Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Rostock, 10.06.2024 - 12 Ks 15/24 jug (2)

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1 74 JGG
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1 271 StPO
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