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4 StR 82/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 82/25 BESCHLUSS vom 8. April 2025 in der Strafsache gegen alias: wegen schweren Bandendiebstahls ECLI:DE:BGH:2025:080425B4STR82.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. April 2025 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 20. September 2024 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 18 Fällen, davon in sieben Fällen versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Mit ihrer auf die Anordnung der Unterbringung beschränkten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.

1. Die Revision ist wirksam auf die Anordnung nach § 64 StGB beschränkt (§ 344 Abs. 1 StPO), weil vorliegend die Maßregelfrage nach dem inneren Zusammenhang des Urteils – losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil – tatsächlich und rechtlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2024 – 2 StR 134/23 Rn. 4 mwN; Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, NJW 1993, 477; Beschluss vom 21. Oktober 1980 – 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359 (364); KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 12 mwN).

2. Die Entscheidung des Landgerichts, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„1. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt voraus, dass der Täter einen Hang aufweist, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, § 64 Satz 1 StGB. Ein solcher Hang erfordert gem. § 64 Satz 1, 2. Halbsatz StGB eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Insoweit sind äußere, überprüfbare Veränderungen in mindestens einem der genannten Bereiche der Lebensführung erforderlich (Senat, Beschluss vom 16.1.2025 – 4 StR 97/24 mwN).

Die Darlegungen des Landgerichts belegen eine derartige dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung nicht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich insbesondere nicht, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ‒ Kontrollverlust und Schlafstörungen – tatsächlich erheblichen und vor allem dauerhaften Charakter hatten. Auch dass die Ehefrau des Angeklagten diesen aufgrund seines Konsumverhaltens aus der Wohnung verwiesen hatte, ist kein Beleg für eine objektiv schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung.

2. Es fehlt auch an einem tragfähigen Beleg für einen symptomatischen Zusammenhang des Konsumverhaltens des Angeklagten mit den festgestellten Straftaten. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Angeklagte führendes Mitglied einer Bande, die sich darauf spezialisiert hatte, systematisch Einbrüche in zuvor ausgekundschaftete Betriebsfahrzeuge von Handwerks-, insbesondere Installateur-Betrieben zu begehen und die auf diese Weise erbeuteten Werkzeuge zu verkaufen [,] um sich so eine dauerhafte Einkommensquelle von einigem Umfang zu verschaffen (UA S. 6). Dass diese Form der organisierten Kriminalität überwiegend auf den Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten zurückzuführen ist, belegen die Urteilsgründe indes nicht, auch wenn sie auf den geringen Aufwand hinweisen, der zur Verübung der Diebstahlstaten erforderlich war (UA S. 25). Es reicht für einen symptomatischen Zusammenhang jedoch nicht aus, dass der Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln und der daraus resultierende Geldbedarf (lediglich) mitursächlich für die Anlasstaten war (vgl. Senat aaO.).“

Dem schließt sich der Senat an. Da die Anordnung der Maßregel für den Angeklagten eine Beschwer darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 4 StR 97/24 Rn. 3; Beschluss vom 9. Juli 2024 – 6 StR 266/24 Rn. 4; Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR 482/15 Rn. 22; jew. mwN), führt die nur hiergegen gerichtete und deshalb ausschließlich zu seinen Gunsten wirkende

(beschränkte) Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung. In dieser Konstellation kann der Senat – auch ohne entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts – durch Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR 482/15 Rn. 23; Beschluss vom 14. Februar 2012 – 3 StR 7/12 Rn. 3; Beschluss vom 22. April 1998 – 5 StR 5/98, BGHSt 44, 68 (82); BeckOK-StPO/Wiedner,

54. Ed., § 349 Rn. 52; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 349 Rn. 36; MüKo-StPO/

Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 349 Rn. 75 mwN). Um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat auch die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO).

Quentin Marks Maatsch Momsen-Pflanz Tschakert Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 20.09.2024 ‒ 523 KLs 8/24 251 Js 429/23

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1 344 StPO
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