Paragraphen in 6 StR 280/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 280/21 BESCHLUSS vom 14. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2021:140721B6STR280.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 17. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Auf den von der Revision als fehlerhaft beanstandeten Plausibilitätserwägungen der Strafkammer zur Einlassung des Angeklagten beruht das Urteil nicht. Denn das Landgericht hat seine Überzeugung, dass die sichergestellten Betäubungsmittel dem Angeklagten zuzuordnen sind, maßgebend auf dessen am Tatort gefundene DNA-Spuren sowie die Auswertung der überwachten Telekommunikation gestützt.
Sander Tiemann König Feilcke von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Rostock, 17.12.2020 - 11 KLs 87/20 (2)
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1 | 349 | StPO |
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