Paragraphen in IV ZR 286/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 286/12 BESCHLUSS vom 10. April 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller am 10. April 2013 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Keller zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Dem Kläger ist die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu versagen, weil die zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs eingereichten Erklärungen und Belege nicht ausreichend glaubhaft machen, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine Partei muss in ihrem Prozesskostenhilfeantrag auch glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, warum etwa früher vorhandene erhebliche Geldbeträge ihr zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stehen (BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 953 Rn. 8 m.w.N.). Diese Darlegungen müssen wenigstens ein so hinreichendes Maß an Plausibilität erreichen, dass mit ihnen zum einen der Verdacht ausgeräumt werden kann, der Hilfesuchende habe die Geldmittel nicht verbraucht, sondern nur zur Seite geschafft oder damit andere verwertbare Vermögensgegenstände erworben (BGH aaO). Zum anderen muss auch ausgeschlossen werden können, dass der Hilfesuchende sich seines Vermögens in Erwartung des drohenden Rechtsstreits durch unangemessene Ausgaben entäußert hat, für die keine dringende Notwendigkeit bestand. Denn anderenfalls wäre sein Begehren nach staatlicher Prozessfinanzierung rechtsmissbräuchlich (BGH aaO m.w.N.).
… Insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO Wendt Dr. Karczewski Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Brockmöller Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.03.2011 - 24 O 36/10 OLG Köln, Entscheidung vom 28.08.2012 - 9 U 88/11 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen