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XI ZB 27/15

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 27 + 28/15 BESCHLUSS vom 30. Mai 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:300516BXIZB27.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber am 30. Mai 2016 beschlossen: Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kammergerichts in Berlin vom 16. Juli 2015 und vom 18. August 2015 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe: I.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 27. Mai 2015 einen Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Klage, mit der der Antragsteller Einwendungen gegen die Zuteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung seiner Eigentumswohnung an die Antragsgegnerin erheben will, abgelehnt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Kammergericht durch Beschluss vom 9. Juli 2015 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Gegenvorstellung hat das Kammergericht durch Beschluss vom 16. Juli 2015 zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 18. August 2015 hat das Kammergericht eine erneute Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27. Mai 2015 als unzulässig verworfen und die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 9. Juli 2015 zurückgewiesen. 2 Gegen die Beschlüsse des Kammergerichts vom 16. Juli 2015 und vom 18. August 2015 richten sich die als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel des Antragstellers.

II. 3 Die Rechtsmittel des Antragstellers sind unzulässig. 4 Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz sieht gegen Entscheidungen, durch die die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird (§ 78b ZPO) und durch die Anhörungsrügen zurückgewiesen werden (§ 321a ZPO), die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13, WM 2014, 711 Rn. 11).

Ellenberger Joeres Menges Dauber Vorinstanzen: XI ZB 27/15 LG Berlin, Entscheidung vom 27.05.2015 - 8 O 174/15 KG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2015 - 4 W 35/15 - XI ZB 28/15 KG Berlin, Entscheidung vom 18.08.15 - 4 W 35/15 - Matthias

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