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XI ZR 295/17

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 295/17 BESCHLUSS vom 26. Juli 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:260717BXIZR295.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen:

Der Antrag der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus folgenden notariellen Urkunden Ur.Nr. …/1989 vom 31. Januar 1989, Notariat F. i.V.m. den notariellen Ausfertigungen vom 10. November 1992 Ur.Nr. …/1992 und vom 2. September 2014 Ur.Nr. …/2014, Notariat F.

Ur.Nr. …/2012 von 19. Juni 2012, Notariat F.

II einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag der Kläger ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Revisionsgericht eine solche Anordnung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, in dem nicht die Hauptsache anhängig ist, erlassen kann (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22. Februar 2012 - XI ZA 12/11, MDR 2012, 1432 Rn. 2 f. und BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZA 12/07, juris Rn. 2). Denn die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, WM 2004, 2370, 2371 und vom 11. April 2002 - V ZR 308/01, NJW-RR 2002, 1090).

Von einer näheren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ellenberger Menges Maihold Dauber Matthias Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 15.11.2016 - 3 O 117/16 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2017 - 9 U 223/16 -

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