Paragraphen in 2 ARs 234/16
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1 | 33 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 234/16 2 AR 144/16 BESCHLUSS vom 10. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Untreue vertreten durch: Rechtsanwalt L.
Az.: 1 Ss 16/16 Oberlandesgericht Celle ECLI:DE:BGH:2017:100117B2ARS234.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2017 beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2016 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat am 22. November 2016 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 4. April 2016 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit "sofortiger Beschwerde" und "Gehörsrüge".
Der allein statthafte Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 22. November 2016 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig verworfen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Juli 2016 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden; er hat hierzu keine Stellung genommen. Im Übrigen wurde sein Vorbringen vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Fischer Krehl Zeng
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