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2 StR 292/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 292/23 BESCHLUSS vom 14. November 2023 in der Strafsache gegen wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:141123B2STR292.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Februar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafzumessung betreffend die Fälle 3 und 4 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen Vorbereitung eines Explosionsverbrechens in Tateinheit mit der Verabredung der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion verurteilt ist (zu den Konkurrenzen vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2015 – 3 StR 438/15, NStZ 2017, 37, 38; vom 10. Juni 2020 – 5 StR 635/19, NStZ 2020, 729, 730), begegnet rechtlichen Bedenken. Zwar hat die Strafkammer den Strafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB nach § 30 Abs. 1, § 49 StGB gemildert. Auch hat sie geprüft, ob sich das verabredete Delikt im Falle seiner Vollendung als minder schwerer Fall im Sinne des § 308 Abs. 4 StGB dargestellt hätte. Die Urteilsgründe lassen aber nicht erkennen, ob das Landgericht dabei in den Blick genommen hat, dass in Fällen, in denen das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vorsieht und nach Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände ein solcher ausscheidet, zusätzlich die einen gesetzlich vertypten Milderungsgrund – hier des § 30 Abs. 1 StGB – verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen sind. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den allein wegen des gesetzlich vertypten Milderungsgrunds herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2015 – 3 StR 612/14 Rn. 5 ff.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1083 f.). Der Senat schließt aber angesichts der erheblichen straferschwerenden Umstände (unter anderem die sehr weit fortgeschrittene, umfangreiche Tatvorbereitung und der erhebliche Sachschaden im Falle der Tatvollendung) aus, dass das Landgericht hier auf einen minderschweren Fall oder auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte.

Appl Grube Krehl Schmidt Meyberg

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