Paragraphen in AnwSt (B) 11/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 145 | BRAO |
1 | 116 | BRAO |
1 | 146 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 116 | BRAO |
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1 | 146 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B) 11/24 BESCHLUSS vom 29. April 2025 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten ECLI:DE:BGH:2025:290425BANWST.B.11.24.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richterin Ettl, den Richter Dr. Scheuß sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 29. April 2025 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Januar 2024 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/ Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die von ihm zur verbotenen Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO aufgeworfenen Fragen sind nicht ungeklärt (vgl. zur Übernahme konkurrierender Mandate BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 1978 - StB 132/78, BGHSt 28, 67, 68 und vom 10. Januar 2013 - 1 StR 560/12, NStZ 2013, 299, 300; Kämpfer/ Travers in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 146 Rn. 14; s. darüber hinaus zum prozessualen Tatbegriff bereits BT-Drucks. 10/1313 S. 22) oder sie betreffen die besonderen Umstände des Einzelfalls. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt.
Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.
Guhling Lauer Ettl Scheuß Schmittmann Vorinstanzen: AnwG Bremen, Entscheidung vom 09.12.2022 - AG II 1/2020 AGH Bremen, Entscheidung vom 19.01.2024 - 1 AGH 1/2023 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 145 | BRAO |
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1 | 146 | StPO |
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