Paragraphen in 2 StR 228/25
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1 | 349 | StPO |
1 | 313 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 228/25 BESCHLUSS vom 24. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2025:240625B2STR228.25.0
2 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2024 an den Nebenkläger K., , zu zahlen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Zahlungsausspruch bedarf zu seiner Vollstreckbarkeit einer eindeutigen Bezeichnung des Adhäsionsklägers in Urteilsformel oder -rubrum gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (LR-StPO/Wenske, 27. Aufl., § 406 Rn. 28). Der Senat hat sie nachgeholt.
Menges Grube Zeng Meyberg Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Köln, 20.12.2024 - 116 KLs 9/24 90 Js 37/23
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