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I ZR 67/25

BUNDESGERICHTSHOF I ZR 67/25 BESCHLUSS vom 25. September 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:250925BIZR67.25.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen und die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen:

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2025 wird der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 14.699,90 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin hat den Beklagten wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Bezug auf das vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die er in der Folge zurückgenommen hat.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2025 hat der Senat den Beklagten des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt und den Streitwert entsprechend der Wertfestsetzung in den Tatsacheninstanzen auf 40.000 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Juli 2025 Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf bis 16.000 € festzusetzen.

II. Die Gegenvorstellung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

1. Die Gegenvorstellung ist statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 12/17, juris Rn. 3 mwN; Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, TranspR 2020, 195 [juris Rn. 4]). Sie ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist die für ihre Einlegung entsprechend geltende sechsmonatige Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, TranspR 2020, 195 [juris Rn. 5]) gewahrt.

2. Die Gegenvorstellung hat auch in der Sache Erfolg.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich die Beschwer des Rechtsmittelführers und der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach einer einseitigen Erledigungserklärung regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten. An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZR 33/08, MD 2009, 1001 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16, NJOZ 2018, 1270 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 38/21, NJW-RR 2022, 1023 [juris Rn. 11], jeweils mwN).

b) Wie die Prozessbevollmächtigten des Beklagten richtig und von der Klägerin unwidersprochen errechnet haben, beläuft sich das für den Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens maßgebliche Kosteninteresse unter Zugrundelegung des vom Berufungsgericht zutreffend auf 40.000 € festgesetzten Streitwerts im Streitfall auf 14.699,90 €.

Koch Schmaltz Feddersen Wille Pohl Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 16.02.2023 - 2 HK O 1315/22 OLG München, Entscheidung vom 20.02.2025 - 6 U 1334/23 e -

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