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3 StR 403/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 403/23 BESCHLUSS vom 28. November 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2023:281123B3STR403.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 3. Juli 2023 dahin ergänzt, dass die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in Frankreich erlittenen Auslieferungshaft war aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen nachzuholen. Da hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - 3 StR 245/16, juris Rn. 2; vom 1. September 2009 - 3 StR 264/09, NStZ-RR 2010, 27).

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Schäfer Berg Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Aurich, 03.07.2023 - 19 KLs 210 Js 29043/22 (10/23)

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