Paragraphen in VIII ZB 74/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 66 | GKG |
1 | 1 | GKG |
1 | 34 | GKG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | GKG |
1 | 34 | GKG |
3 | 66 | GKG |
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 74/17 BESCHLUSS vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:221118BVIIIZB74.17.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2018 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt als Einzelrichter beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten zu 1 und 2 gegen die Kostenansätze des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780018113719 - und vom 4. September 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780018500422 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Gegen einen, ihre Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts Stuttgart legten die Beklagten Rechtsbeschwerde ein, die sie später zurücknahmen. Mit Senatsbeschluss vom 20. März 2018 wurden ihnen die Kosten der Rechtsbeschwerde auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 23. März 2018 wurden gegenüber dem Beklagten zu 1 Gerichtskosten in Höhe von 184 € zum Soll gestellt. Nachdem das Beitreibungsverfahren gegen diesen erfolglos blieb, erfolgte eine Sollstellung des gleichen Betrags mit Kostenrechnung vom 4. September 2018 gegenüber der gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu 2. Hiergegen legten die Beklagten zu 1 und 2 Erinnerung ein.
II.
Die zulässige Erinnerung, über welche nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN), hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Solche werden nicht erhoben. Die Beklagten berufen sich lediglich auf eine Zahlung an ihre Prozessbevollmächtigten und auf einen Schriftsatz vom 23. Januar 2018, wonach "keine weiteren Kosten mehr hinzukommen" sollten. Dies ändert nichts an der Pflicht die Gerichtskosten des durch Rücknahme erledigten Rechtsbeschwerdeverfahrens an die Staatskasse zu zahlen.
Die Berechnung der Gerichtskosten ist ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 6.111,53 € zutreffend, § 34 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1822 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG.
III.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Esslingen, Entscheidung vom 23.08.2017 - 7 C 301/17 LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.11.2017 - 4 S 202/17 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 66 | GKG |
1 | 1 | GKG |
1 | 34 | GKG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | GKG |
1 | 34 | GKG |
3 | 66 | GKG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen