Paragraphen in 35 W (pat) 3/16
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 3/16
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 20 2014 104 208 (hier: Eintragungsverfahren)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Werner sowie die Richter Eisenrauch und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterstelle – vom 4. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung und zum Abschluss des Eintragungsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe I.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Anmelderin) hat am 5. September 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Gebrauchsmusteranmeldung mit der Bezeichnung „Palette oder Tableau“ eingereicht, die das Aktenzeichen 20 2014 104 208.3 erhalten hat. Zu den eingereichten Unterlagen der Anmeldung zählten u. a. vier Blätter Zeichnungen (1/4 bis 4/4) mit insgesamt 15 Figuren, die z. T. Kopien von Fotos waren oder aus anderen Gründen keine klaren und konturscharfen Linien aufwiesen. Nachdem der Anmelderin unter Androhung der Zurückweisung der Anmeldung vergeblich aufgegeben worden war, die vier Zeichnungsblätter durch solche, die den Anforderungen der Gebrauchsmusterverordnung entsprächen, zu ersetzen, hat die Gebrauchsmusterstelle des DPMA mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 die Anmeldung zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Gebrauchsmusterstelle hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Anmelderin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 neue, überarbeitete Zeichnungsblätter 1/4 bis 4/4 und – nach Hinweis des Senats – mit Schriftsatz vom 13. September 2016 nochmals eine neues, überarbeitetes Zeichnungsblatt 4/4 vorgelegt, und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben sowie die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das DPMA zurückzuverweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auch in der Sache Erfolg.
Die Anmelderin hat im Rahmen ihrer Beschwerde die von der Gebrauchsmusterstelle des DPMA zu Recht beanstandeten, beim DPMA eingereichten Zeichnungsblätter 1/4 bis 4/4 durch neue, überarbeitete ersetzt, nämlich die beanstandeten Zeichnungsblätter 1/4 bis 3/4 mit den neuen Zeichnungsblättern 1/4 bis 3/4, die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 eingereicht worden sind, und das beanstandete Zeichnungsblatt 4/4 mit dem neuen Zeichnungsblatt 4/4, das mit Schriftsatz vom 13. September 2016 eingereicht worden ist. Diese neuen Zeichnungsblätter entsprechen den Vorgaben im Gebrauchsmustergesetz und in der Gebrauchsmusterverordnung und erweitern nicht den ursprünglichen Gegenstand der Anmeldung. Damit stehen die nunmehr neuen geltenden Zeichnungsblätter 1/4 bis 3/4 vom 2. Mai 2016 und das neue geltende Zeichnungsblatt 4/4 vom 13. September 2016 einer Eintragung des angemeldeten Gebrauchsmusters nicht mehr entgegen.
Ausgehend von dieser Erkenntnis des Senats hat die Gebrauchsmusterstelle jetzt das Anmeldeverfahren fortzusetzen und abzuschließen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Werner Eisenrauch Dr. Freudenreich Fa
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