Paragraphen in 6 StR 259/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 259/20 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:081020B6STR259.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. April 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über den Vorwegvollzug von einem Jahr der Freiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben wird; dieser entfällt (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Tiemann König Feilcke von Schmettau Vorinstanz: Hannover, LG, 17.04.2020 - 1912 Js 84938/19 39 Ks 17/19
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