Paragraphen in 11 W (pat) 3/13
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 3/13
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 005 024.5 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Juli 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Fetterroll und Dipl.-Ing. Wiegele BPatG 152 08.05 beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 47 B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. März 2011 aufgehoben und das Patent 10 2010 005 024 mit dem Patentanspruch 1 vom 10. Februar 2011, den Patentansprüchen 2 bis 5 vom 22. März 2011, der Beschreibung Seiten 1 bis 3 vom 22. März 2011 und Seiten 4 und 5 vom 20. Januar 2010 sowie den ursprünglich eingereichten Zeichnungen Fig. 1 bis 6 erteilt.
Gründe I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 20. Januar 2010 die Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Hochschrank mit fahrbarem Schubkasten“
als Zusatz zur Patentanmeldung 10 2009 016 777.3, die zu der am 31. März 2011 veröffentlichten Patenterteilung geführt hat, eingereicht worden.
Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften D1 DE 195 17 656 C2 D2 DE 199 36 100 C1 D3 DE 32 15 572 A1 D4 DE 43 28 607 A1 D5 DE 203 08 256 U1 D6 DE 298 07 084 U1 D7 DE 20 2004 007 551 U1 D8 DE 20 2009 005 338 U1,
weiter die in der Anmeldung als Stand der Technik angegebenen Druckschriften D9 DE 101 01 845 C1 D10 DE 10 2005 044 608 A1 D11 WO 2006/116274 A1 sowie die zur vorliegenden Zusatzanmeldung gehörige Offenlegungsschrift der Hauptanmeldung D12 DE 10 2009 016 777 A1 in Betracht gezogen worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse A47B hat durch Beschluss vom 22. März 2011 am 22. März 2011 den Hauptantrag zurückgewiesen und das Patent mit den Patentansprüchen gemäß Hilfsantrag erteilt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er vertritt die Auffassung, dass der Patentanspruch 1 des Hauptantrags zulässig und auch patentfähig sei.
Er beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent mit dem Patentanspruch 1 eingegangen am 10. Februar 2011 und den Patentansprüchen 2 bis 5 vom 22. März 2011 sowie den weiteren Unterlagen gemäß dem bereits in der Anhörung vom 22. März 2011 gestellten Hauptantrag zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet hier wiedergegeben in gegliederter Form (Nummerierung ergänzt):
Hochschrank mit einem fahrbaren Schubkasten, 2 wobei der Schubkasten aus dem Hochschrank horizontal herausziehbar und einschiebbar sowie vertikal ab- und aufwärts fahrbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass 3 der in einem Fach (4) des Hochschranks (1) liegende Schubkasten (2) mittels zweier Linearmotoren (3, 3a) per Funk durch Fernbedienung heraus- und hereingefahren wird, 4 wobei sich diese links und rechts des fahrbaren Schubkastens (2) befinden und mit zwei Rollenschlitten (9, 9a) fest verbunden sind, 5 welche mittels Laufräder (10, 10a) spielfrei in U-förmigen Nuten (11, 12), (11a, 12a) von vertikalen Führungsschienen (13, 13a) ab- und aufwärts mittels zweier Gewindespindelmotoren (5, 5a) oder Hydraulikzylindern (26, 26a) gefahren werden können, 6 wobei deren synchroner Antrieb per Funk über Fernbedienung erfolgt, 7 wobei sich die Gewindespindelmotoren oder Hydraulikzylinder links und rechts des fahrbaren Schubkastens (2) und in einem Raum zwischen einer Schrankwand (16, 16a) und einer Zwischenwand (18, 18a) möglichst nah an der Schranköffnung (19) befinden.
Wegen des Wortlauts der geltenden nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 5 nach Hauptantrag, wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens des Anmelders wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Patentanmeldung ist als Zusatzanmeldung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 147 Abs. 3 PatG zulässig. Sie ist innerhalb von achtzehn Monaten nach Einreichung der am 7. April 2009 beim Patentamt eingegangenen Hauptanmeldung desselben Anmelders erfolgt. Die erforderliche Personenidentität zwischen den Inhabern des Hauptpatents und der Zusatzanmeldung liegt nun wieder vor. Das Hauptpatent ist zwar veräußert worden, mittlerweile hat aber der Rechtsnachfolger auch die Zusatzanmeldung erworben. Dieser hat auch die Stellung des Beschwerdeführers übernommen, indem sich die anwaltlichen Vertreter des Rechtsvorgängers für ihn bestellt haben.
A.
Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zur Aufhängung und Antrieb eines fahrbaren Schubkastens, welcher hoch in einem Hochschrank liegt und sich aus seiner Lage herausziehen und nach unten in Greifweite des Bedieners fahren und danach nach oben fahren und in seine Lage im Hochschrank einschieben lässt.
In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass bekannte absenkbare Oberschränke und Kleiderlifte für ihren Einbau viel Platz benötigten und als Sonderschränke gälten, so dass ihre Anschaffungskosten relativ hoch seien. So sei aus der Druckschrift DE 101 01 845 C1 (D9) bekannt, dass ein Oberteil eines Hochschranks herausgezogen und nach unten bzw. nach oben gefahren und wieder in den Schrank eingeschoben werden könne. Dazu sei jedoch ein komplizierter Aufbau mit Zahnstangen, -riemen und –rädern sowie mit besonderen Nuten des Hochschrankes zur vertikalen Führung notwendig, so dass dieser als Sonderschrank gelte.
Dort wird weiter ausgeführt, dass es bei bekannten vertikal verfahrbaren Oberschränken auch konstruktive Nachteile gäbe. So sei aus der Druckschrift DE 10 2005 044 608 A1 (D10) der Innenkorpus nur vertikal fahrbar, so dass der darunter liegende Raum frei sein müsse. Ein Möbelsystem gemäß der Druckschrift WO 2006/116274 A1 (D11) sei umständlich für Rollstuhlfahrer, bei der der Oberschrank nur heruntergefahren werden könne, wenn der Unterschrank aus seinem Platz herausgenommen werde.
Bei Oberschränken, die horizontal herausziehbar und mittels eines zentral angebrachten Spindelmotors vertikal nach unten fahrbar seien, wie bei der Druckschrift DE 199 36 100 C1 (D2) ergebe sich durch das hohe Eigen- plus Inhaltsgewicht ein hohes Biegemoment auf den Rahmen bzw. Spindelmotor, so dass der Spindelmotor verklemme und der Rahmen verkantet werden könne, wenn der Spindelmotor drehe.
Die praktische Modellausführung eines Hochschranks gemäß der Druckschrift DE 10 2009 016 777 A1 (D12) zeige bei der Erprobung und durch die Ausstellungen einige Mängel.
Die Aufgabe der vorliegenden Patentanmeldung soll es sein, einen Hochschrank mit fahrbarem Schubkasten hinsichtlich der Bedienbarkeit und der Belastbarkeit der Bauteile zum Verfahren des Schubkastens in horizontaler und vertikaler Richtung zu verbessern.
Der mit der Lösung dieses Problems beauftragte Fachmann ist ein Diplomingenieur der Holz- oder Metalltechnik mit Fachhochschulabschluss oder vergleichbarem akademischen Grad mit einer mehrjährigen Erfahrung in der Konstruktion von Möbeln.
B.
1. Die Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag sind zulässig.
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 und 2 zu entnehmen. Entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle stellen die vorgenommenen Streichungen einzelner Merkmale aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 („mittels eines Kugelauszugs, eines Rollenschlittens und eines elektrischen Rohrmotors bzw. Gewindespindelmotoren“ und „wobei die Gewindespindelmutter (7, 8) bzw. (7a, 8a) der Gewindespindel (6) bzw. (6a) fest mit dem Rollenschlitten (9) bzw. (9a) verbunden sind, wobei das Ende (14) bzw. (14a) der Gewindespindel (6) bzw. (6a) in dem Oberwinkeleisen (15) bzw. (15a) drehbar gelagert ist, welches mit der Schrankwand (16) bzw. (16a) fest verbunden ist.“) keine unzulässige Erweiterung der Patentanmeldung dar.
Denn die mit der Patentanmeldung eingereichten Patentansprüche haben vorläufigen Charakter. Erst im Verlauf des Prüfungsverfahrens ist herauszuarbeiten, was unter Berücksichtigung des Standes der Technik schutzfähig ist und für welche Ansprüche der Anmelder Schutz begehrt (BGH Urt. v. 11.2.2014, X ZR 107/12 = GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal). Ein „breit“ formulierter Anspruch ist gemäß diesem Urteil jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung – sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist.
Zwar ist der geltende Patentanspruch 1 durch die Streichung der Merkmale allgemeiner formuliert. Jedoch sind die darin enthaltenen Merkmale als zur Erfindung gehörend offenbart, denn die zur Lösung der gestellten Aufgabe beschriebene technische Lehre der vorliegenden Patentanmeldung offenbart einen Hochschrank mit einem fahrbaren Schubschrank, der in horizontaler und in vertikaler Richtung verfahren werden kann. Zur horizontalen Bewegung sind dazu zwei Linearmotoren und zur vertikalen Bewegung zwei Gewindespindelmotoren oder alternativ zwei Hydraulikzylinder vorgesehen, die per Funk über Fernbedienung angesteuert werden können. Die Realisierung der horizontalen Führung des Schubschranks mittels eines Kugelauszugs und eines Rollenschlittens ist aber genauso wie die Ausgestaltung der Gewindespindel und -mutter sowie deren Befestigung in dem Hochschrank lediglich eine weitergehende Ausgestaltung dieser technischen Lehre, so dass die Streichung dieser Merkmalskomplexe keine unzulässige Erweiterung darstellt.
Die Merkmale des rückbezogenen Patentanspruchs 2 sind dem ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 zu entnehmen. Patentanspruch 2 beschreibt die Anordnung und Befestigung von Gewindespindeln bzw. –muttern in dem Hochschrank. Es erschließt sich dem Fachmann unmittelbar, dass sich eine solche Ausgestaltung lediglich auf eine der in Patentanspruch 1 enthaltenen Antriebsoptionen zurückbeziehen kann, wonach die vertikale Bewegung mittels eines Gewindespindelmotors durchgeführt wird.
Die Merkmale der Patentansprüche 3 bis 5 sind in den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 3 bis 5 offenbart.
2. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist neu.
Keine der berücksichtigten Druckschriften D1 bis D12 offenbart einen Hochschrank mit einem fahrbaren Schubkasten, der zur Ab- und Aufwärtsbewegung mittels zweier Gewindespindelmotoren oder Hydraulikzylinder gefahren werden kann (Teilmerkmal 5) und die sich links und rechts des fahrbaren Schubkastens und in einem Raum zwischen einer Schrankwand und einer Zwischenwand möglichst nah an der Schranköffnung befinden (Merkmal 7).
3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als geeigneter Ausgangspunkt für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist die Druckschrift D8 anzusehen.
Diese zeigt (vgl. dort den Anspruch 1) einen fahrbaren Schubkasten für einen Hochschrank (Merkmal 1), der aus dem Hochschrank horizontal herausziehbar und einschiebbar und vertikal ab- und aufwärtsbar fahrbar ist (Merkmal 2). Zum Heraus- und wieder Hereinfahren des Schubkastens ist nach Absatz [0020] eine Ausziehstange (14) vorgesehen (Teilmerkmal 3). Der Hochschrank weist weiter zwei Rollenschlitten (22, 22a) auf, die links und rechts des Schubkastens mit dem horizontalen Auszug fest verbunden sind (Teilmerkmal 4), wobei die Rollenschlitten mittels Laufrädern (Gummiräder 23, 23a) spielfrei in den beiden gegenüberliegenden U-förmigen Nuten (24, 24a) von vertikal angeordneten Führungsschienen (25, 25a) ab- und aufwärtsgefahren werden können. Zum vertikalen Verfahren des Schubkastens ist ein oberhalb des Schubkastens angeordneter Rohrmotor (31) vorgesehen (Teilmerkmal 5).
Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 darin, dass der Schubkasten mittels zweier Linearmotoren, per Funk durch Fernbedienung heraus und hereingefahren wird (Teilmerkmal 3) die Linearmotoren sich links und rechts des fahrbaren Untersatzes befinden und mit zwei Rollenschlitten fest verbunden sind (Teilmerkmal 4) das Ab- und Aufwärtsfahren mittels zweier Gewindespindelmotoren oder Hydraulikzylindern durchgeführt wird (Teilmerkmal 5) der synchrone Antrieb der Gewindespindelmotoren oder der Hydraulikzylinder per Funk über Fernsteuerung erfolgt (Merkmal 6)
die Gewindespindelmotoren oder Hydraulikzylinder sich links und rechts des fahrbaren Schubkastens und in einem Raum zwischen der Schrankwand und einer Zwischenwand möglichst nah an der Schranköffnung befinden (Merkmal 7).
Aus dem zu berücksichtigenden Stand der Technik ist lediglich in der Druckschrift D3 ein Hochschrank mit einem Schubkasten offenbart, der sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung durch Motoren verfahren wird.
Diesbezüglich zeigt die Druckschrift D3 (vgl. die Seite 9, letzter Absatz bis Seite 10 vorletzter Absatz und Figuren 11 bis 14) einen Hochschrank (Wandschrank) mit einem fahrbaren Schubkasten (Einsatzkorb 60), der horizontal um mindestens die Tiefe des Hochschranks vorfahrbar sowie vertikal abfahrbar ist. Es erschließt sich dem Fachmann hieraus unmittelbar, dass auch die jeweils entgegengesetzte Bewegung durchgeführt werden kann. Zur vertikalen Ab- und Aufwärtsbewegung ist ein Gewindespindelmotor (66) vorgesehen, der an der Oberseite des Schubkastens angeordnet ist.
Der Fachmann kann der Druckschrift D3 jedoch keine Hinweise dahingehend entnehmen, die zur Bewegung des Schubkastens vorgesehenen Motoren auch an einer anderen Stelle zu positionieren. Da die technischen Lehren sowohl der D8 als auch der D3 jeweils nur einen oberhalb des Schubkastens positionierten Motor zur vertikalen Bewegung zeigen, führt dies den Fachmann vielmehr weg von der anmeldungsgemäßen Positionierung der Gewindespindelmotoren links und rechts des Schubkastens wie in Merkmal 7 des Anspruchs 1 weiter ausgeführt.
Aus dem gleichen Grund führt auch eine Zusammenschau ausgehend von der Druckschrift D3 in Kombination mit der Druckschrift D8 nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden Patentanmeldung. Denn auch hier fehlte dem Fachmann der Hinweis, die Gewindespindelmotoren abweichend von der in beiden Druckschriften vorgeschlagenen Positionierung anzuordnen.
Von dem weiteren berücksichtigten Stand der Technik zeigen zwar die Druckschriften D2 und D7 einen Gewindespindelmotor zum vertikalen Verfahren eines Schrankelements. Diese sind jedoch an der Schrankrückwand angeordnet. Die Druckschriften D2 und D7 offenbaren aber, wie auch die übrigen Druckschriften D1, D4 bis D6 sowie D9 bis D11 keinen Motor zur horizontalen Bewegung des Schubkastens, so dass diese Druckschriften weiter ab liegen.
Da zudem kein Hinweis darauf vorliegt, dass sich Gegenstand des Anspruchs 1 aus dem durchschnittlichen Fachwissen ergäbe, beruht der Hochschrank mit einem fahrbaren Schubkasten nach Anspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4. Die Unteransprüche 2 bis 5 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Hochschranks mit fahrbarem Schubkasten gemäß dem geltenden Anspruch 1, und ihre Gegenstände sind daher zusammen mit dem geltenden Anspruch 1 patentfähig.
III.
Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst v. Zglinitzki Fetterroll Wiegele Bb
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