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10 W (pat) 117/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 117/14 Verkündet am 21. Juli 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 014 540.8 …

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 21. Juli 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann BPatG 154 05.11 beschlossen:

-2- Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. September 2010 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 8 wie in der mündliche Verhandlung am 21. Juli 2016 übergeben;

- übrige Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift.

Gründe I. Die Erfindung ist am 15. März 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse B60R hat mit Beschluss vom 1. September 2010 die Anmeldung zurückgewiesen, da sich der Gegenstand des Anspruchs 1 in naheliegender Weise aus den Druckschriften US 2003/0 127 261 A1 (E1) und US 2002/0 067 282 A1 (E6) ergäbe und damit nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 11. November 2010 Beschwerde eingelegt und in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. September 2010 aufzuheben und das Patent mit den überreichten Patentansprüchen sowie mit den übrigen Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift zu erteilen.

Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:

E1: US 2003/0 127 261 A1 E2: DE 199 33 835 A1 E3: DE 100 25 731 A1 E4: DE 10 2005 034 057 A1 E5: US 4 924 960 A E6: US 2002/0 067 282 A1 E7: JP 2004-65826 A E8: DE 10 2004 026 456 A1 E9: DE 196 19 419 A1 E10:GB 2 256 916 A Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Fahrhilfesystem (10) für mobilitätseingeschränkte Personen, umfassend einen Rollstuhl (14) sowie ein Kraftfahrzeug (12), welches an einer zum Führen des Kraftfahrzeugs (12) vorgesehenen Stelle eine Vorrichtung zur Aufnahme und Befestigung (16) des Rollstuhls aufweist, wobei der Rollstuhl (14) mindestens ein Bedienelement (20) und eine Schnittstelle (18) aufweist, die mit dem Kraftfahrzeug (12) einen gekoppelten Zustand ermöglicht, der entweder das Fahren, nämlich das Ausführen von Primärfunktionen, des Kraftfahrzeugs (12) mit dem mindestens einen Bedienelement (20) und/oder das Ausführen von Sekundärfunktionen des Kraftfahrzeugs (12) mit dem mindestens einen Bedienelement (20) erlaubt, dadurch gekennzeichnet, dass die Schnittstelle (18) über eine drahtlose Verbindung einer Fernsteuerung verwirklicht ist und dass sich der gekoppelte Zustand nach dem Befestigungsvorgang des Rollstuhls (14) im Kraftfahrzeug (12) selbsttätig einstellt und dass im gekoppelten Zustand die im Fahrzeug angebrachten Bedienelemente für die Primärfunktionen und alle Bedienfunktionen für den Rollstuhl deaktiviert sind und dass die Funktionen des mindestens einen Bedienelements (20) im entkoppelten Zustand dem Betrieb des Rollstuhls (14) zugeordnet sind.“

An den Anspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 8 an.

„2. Fahrhilfesystem (10) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigung des Rollstuhls (14) an der im Kraftfahrzeug (12) zum Führen des Kraftfahrzeugs (12) vorgesehenen Stelle selbsttätig erfolgt, derart, dass der Rollstuhl (14) in allen möglichen Bewegungsachsen ortsfest und spielfrei gehalten ist. 3. Fahrhilfesystem (10) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der gekoppelte Zustand über einen Signalgeber (22) am Rollstuhl (14) angezeigt wird. 4. Fahrhilfesystem (10) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Rollstuhl (14) einen elektrischen Antrieb aufweist. 5. Fahrhilfesystem (10) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das mindestens eine Bedienelement (20) redundant aus-gebildet ist. 6. Fahrhilfesystem (10) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das mindestens eine Bedienelement (20) als Steuerknüppel mit mindestens einem Freiheitsgrad, Hebel, Pedal, Minilenkrad, Knauf oder als Kombination ausgebildet ist. 7. Fahrhilfesystem (10) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Rollstuhl (14) ein in den Rollstuhl integriertes Sicherheitsgurtsystem (26) aufweist. 8. Fahrhilfesystem (10) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass bei im Kraftfahrzeug (12) befestigtem und mittels einem Stecker und einer Buchse mit dem Kraftfahrzeug (12) verbundenem Rollstuhl (14) der Rollstuhl (14) über das elektrische Bordnetz des Kraftfahrzeug (12) aufgeladen wird, wobei der Stecker und die Buchse während des Befestigungsvorgangs des Rollstuhls (14) automatisch ineinander greifen.“

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde ein Fahrhilfesystem bereitzustellen, dass seinem Benutzer in individueller, einfacher und sicherer Weise eine möglichst weit reichende Unabhängigkeit ermöglicht, auch wenn der Fahrer sehr stark mobilitätseingeschränkt ist bzw. einen sehr hohen körperlichen Behinderungsgrad aufweist.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet.

2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig.

Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 ergeben sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 2 und 4.

3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG.

3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Anspruch 1 angeführten Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten Stand der Technik nicht.

Der Fachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von Fahrhilfesystemen für mobilitätseingeschränkte Personen.

Die US 2003/0127261 A1 (E1) zeigt insbesondere in der Fig. 1 ein Fahrhilfesystem für mobilitätseingeschränkte Personen mit einem Rollstuhl 14 (wheelchair 14) und einem Kraftfahrzeug (vehicle 12), das an einer zum Führen des Kraftfahrzeugs vorgesehenen Stelle eine Vorrichtung zur Aufnahme und Befestigung des Rollstuhls aufweist (vgl. Abs. [0029] und Fig. 1).

Der Rollstuhl hat ein in Figur 1 dargestelltes Bedienelement (operator interface 36) und eine Schnittstelle (connector 42), die mit dem Kraftfahrzeug einen gekoppelten Zustand ermöglicht, wobei im gekoppelten Zustand entweder das Fahren, nämlich das Ausführen von Primärfunktionen, des Kraftfahrzeugs mit dem Bedienelement 36 und/oder das Ausführen von Sekundärfunktionen des Kraftfahrzeugs mit dem Bedienelement möglich ist (vgl. Abs. [0032]).

Dort sind ebenfalls im gekoppelten Zustand die im Fahrzeug angebrachten Bedienelemente für die Primärfunktionen und alle Bedienfunktionen für den Rollstuhl deaktiviert und die Funktionen des Bedienelements sind im entkoppelten Zustand dem Betrieb des Rollstuhls zugeordnet (vgl. u. a. Abs. [0008] und A 4).

Hinweise auf eine Schnittstelle, die über eine drahtlose Verbindung einer Fernsteuerung verwirklicht ist, und auf eine selbsttätige Einstellung des gekoppelten Zustands nach dem Befestigungsvorgang des Rollstuhls im Kraftfahrzeug sind der E1 nicht zu entnehmen, weil dort die Schnittstelle eine Steckverbindung ist.

Aus der US 2002/0067282 (E6) kennt der Fachmann zwar Systeme und Verfahren einer drahtlosen Kommunikationsvorrichtung zwischen einem Rollstuhl und entfernten Vorrichtungen, wie z. B. einem Auto, (vgl. Abs. [0030]). Aber eine selbsttätige Einstellung des gekoppelten Zustands, wobei diese erst nach dem Befestigungsvorgang des Rollstuhls im Kraftfahrzeug erfolgt, ist in der E6 weder offenbart noch sind dort in diese Richtung gehende Hinweise enthalten.

Auch der weitere im Verfahren befindliche Stand der Technik nach der E2 bis E5 sowie E7 bis E10 gehen nicht über das durch die E1 und E6 Bekannte hinaus.

Damit sind dem aufgezeigten Stand der Technik weder für sich allein betrachtet noch in einer Zusammenschau Anregungen zur erfindungsgemäßen Lösung zu entnehmen.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

4. Somit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbarten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegen-

-8standes gerichteten Unteransprüche 2 bis 8 gewährbar.

Lischke Eisenrauch Küest Großmann prö

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