Paragraphen in 19 W (pat) 25/19
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2 | 34 | PatG |
1 | 129 | PatG |
1 | 130 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 25/19
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe …
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Januar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller, Jacobi und Dipl.-Ing. J. Tischler beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:150120B19Wpat25.19.0 Gründe I.
Der Antragsteller hat am 4. August 2018 die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung „…“ beim Deutschen Patentund Markenamt (DPMA) eingereicht. Die Anmeldeunterlagen umfassen ein Blatt Zusammenfassung, drei Blatt Beschreibung, zwei Patentansprüche und zwei Figuren. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldegebühr, die Recherchegebühr, die Prüfungsantragsgebühr und die anfallenden Jahresgebühren beantragt.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 hat die Patentabteilung 36 des DPMA den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents. Die Anmeldeunterlagen ließen keine für den Fachmann verständliche und vollständige technische Lehre erkennen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anmeldung ergänzend erläutert.
Er beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss der Patentabteilung 36 des Deutschen Patentund Markenamts vom 26. Oktober 2018 aufzuheben, und
2. Verfahrenskostenhilfe im beantragten Umfang zu bewilligen.
Der Senat hat den Antragsteller mit der Gelegenheit zur Stellungnahme am 14. November 2019 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Der Senat hat ausführlich erläutert, dass die Erfindung im Hinblick auf die behauptete Wirkung nicht ausführbar offenbart sei. Daher bestehe keine Aussicht auf Erteilung eines Patents.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn es besteht keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents (§§ 129 und 130 Absatz 1 Satz 1 PatG). Die Erfindung ist in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Absatz 4 PatG).
1. Die vermeintliche Erfindung beschäftigt sich mit einem Rohr aus magnetisierbarem Material mit einem Innengewinde, das als Kern für eine Induktionsspule dienen soll.
2. Bei diesem Sachverhalt ist als Fachmann ein Absolvent einer Hochschule für angewandte Wissenschaften der Fachrichtung Elektrotechnik anzunehmen, der eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Herstellung induktiver Systeme besitzt.
3. Die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 und 2 lauten wie folgt:
„Schutzanspruch 1 dadurch gekennzeichnet, daß das Innere des Rohres eine Ausgestaltung für den Zweck der größeren Effektivität der Abstoßung der gleichnamigen Magnetpole zueinander für die lnduktionsverstärkungsauf- und -ausweisung zum Nutzen dieser im Gegensatz zu einem glattwandigen Rohrinnerem erhält, etwa, für die Herstellung, dem Herstellungsverfahren gesamt der Einfachheithalber -Kosten, … - einer Gewindeausgestaltung entsprechend oder spezieller - ähnlich, mit einer zapfenähnlichen Ausgestaltung so, daß die breitere Seite des Zapfens nach innen in das Rohr weist, wohlmöglich sinnig sinnvoll bei Stromabnahme - dem Fachmann Elektro wird etwas einfallen.
Schutzanspruch 2 dadurch gekennzeichnet, daß, je nach Größe und auch damit Möglichkeit, sind die Ausstülpungen der Innenrohrwand für die Leistungstätigkeit zweckmäßig auszugestalten insofern, daß, am Beispiel einer Gewinde entsprechenden Ausgestaltung dieses Gewinde nicht nur mit der einfachen Gewindeführung ausgeführt besteht sondern z. B. die einfache Gewindeausstülpung so breit gehalten ist, daß diese breite Ausstülpung noch eine Nut aufweist. Derartige Leistungstätigkeitsausgestaltungen sind also in vielfältiger Art durchgeführt aufweisbar zur Anwendung, je nach Größe des eingesetzten Rohres und dem Verfahren zur Herstellung der Ausgestaltung sehr wohl dem Fachmann für Elektrotechnik eine zumutbare Aufgabe zur Lösung des einzusetzenden Rohres mit den Anmerkungen der zu erreichenden Leistungstätigkeitsausführung so, daß hier nicht alle Möglichkeiten wiedergegeben werden können z. B. das Doppelgewinde oder ähnliches entsprechendes also Links- und Rechtsgewinde bei gleicher Führung durch das Rohr“
4. An der Innenwand eines Rohres bilden sich keine magnetischen Pole aus, wenn das Rohr mit einer Feldspule umwickelt ist, die von einem Wechselstrom durchflossen ist. Vielmehr ist der durch den elektrischen Strom in der Rohrwand induzierte magnetische Fluss axial gerichtet, so dass sich an den jeweiligen Stirnseiten des Rohres ein Nord- bzw. ein Südpol ausbildet. Der magnetische Rückschluss erfolgt dann im Wesentlichen außerhalb der Spule über die Luft, der Innenraum des Rohres ist dagegen feldfrei, so dass an den Rohrinnenwänden keine einander entgegen gerichteten magnetischen Pole entstehen. Daher hat die Ausbildung der Rohrinnenwand als Gewinde nicht die vom Antragsteller angenommene Wirkung einer Verstärkung der magnetischen Kräfte.
Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung ausführt, die abstoßende Kraft ungleichnamiger Magnetpole solle dazu genutzt werden, elektrischen Strom zu erzeugen, ist festzustellen, dass einem System nicht mehr Energie entnommen werden kann, als diesem zugeführt wird. Die genannte Nutzung der anziehenden bzw. abstoßenden magnetischen Kräfte zum Betrieb eines elektrischen Generators setzt also voraus, dass der Generator in entsprechendem Maß mechanisch angetrieben wird. Selbst wenn es möglich wäre, durch eine besondere Gestaltung von Magnetpolen eine große Induktion zu bewirken, wären dazu entsprechend große Kräfte erforderlich, die dem Generator mechanisch zugeführt werden müssen. Die Ausführungen des Antragstellers beruhen auf der physikalisch unzutreffenden Grundannahme, dass sich durch Vorsprünge, Zapfen, Gewindegänge oder Ähnlichem an der Innenwand des Rohres eine Verstärkung der Induktion ergeben könne.
Die Ausführungen des Antragstellers in dem Schreiben vom 23. November 2019 enthalten lediglich ergänzende Kommentare und gehören nicht zur ursprünglich offenbarten Lehre des beantragten Patents.
Nach alledem ist die Lehre der Anmeldung technisch nicht brauchbar. Denn es kann nicht gelingen, die behaupteten Wirkungen zu erzielen. Somit ist die Erfindung zumindest im Hinblick auf die behauptete Wirkung nicht ausführbar offenbart (§ 34 Absatz 4 PatG).
Hinreichende Aussicht auf Erfolg hat die Anmeldung deshalb nicht. Die Patentabteilung hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
5. Die Fristen zur Zahlung der fälligen Gebühren im Erteilungsverfahren sind durch den fristgemäßen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gehemmt, und zwar bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des Senats über die Zurückweisung der Beschwerde (§ 134 PatG). Der Antragsteller hat daher die Möglichkeit, fällige Gebühren noch bis zum endgültigen Ablauf der Zahlungsfristen zu entrichten.
Kleinschmidt J. Müller Jacobi Tischler prö
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