Paragraphen in 2 StR 63/24
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 63/24 BESCHLUSS vom 10. April 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:100424B2STR63.24.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich des Anrechnungsmaß- stabs der in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft. Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 4 StR 248/17, juris), kann der Senat den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen. 2 Im Übrigen hat das Landgericht versäumt, Feststellungen zum Vollstreckungsstand der Verurteilung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom
8. Oktober 2018 zu treffen, und hat nicht geprüft, ob aufgrund von dessen Zäsurwirkung eine gebrochene Gesamtstrafe aus der Einzelfreiheitsstrafe zu Fall II.1. der Urteilsgründe und der Geldstrafe aus dem Strafbefehl einerseits und aus den Einzelfreiheitsstrafen zu Fall II.2. bis II.23. der Urteilsgründe andererseits zu bilden war. Das beschwert den Angeklagten indes nicht.
Menges Grube Eschelbach Zimmermann Meyberg Vorinstanz: Landgericht Aachen, 29.08.2023 - 65 KLs-901 Js 63/19-6/23
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