• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VIII ZB 25/23

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 25/23 BESCHLUSS vom 22. August 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:220823BVIIIZB25.23.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2023 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen:

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2023 (Kassenzeichen 780023124396) wird zurückgewiesen.

Gründe: I.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 23. Juli 2021 (18 T 10/21) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2023 hat der Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2023 als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 21. Juni 2023 (Kassenzeichen 780023124396) wurden dem Beschwerdeführer für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Erinnerung vom 29. Juni 2023.

II.

1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

a) Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - demnach auch nicht die hier im Senatsbeschluss vom 6. Juni 2023 getroffene Kostengrundentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5 mwN).

b) Durchgreifende Einwendungen gegen den - zutreffend aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3, § 6 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz bestehen vorliegend nicht.

Insbesondere bedarf die dem Beschwerdeführer übersandte Kostenanforderung, für welche nicht der Richter, sondern der Kostenbeamte zuständig ist (vgl. BeckOK-Kostenrecht/Dörndorfer, Stand: 1. Juli 2023, § 19 GKG Rn. 1 mwN), entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht keiner Unterschrift, da sie automationsgestützt erstellt wurde (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2022 - VIII ZB 65/21, juris Rn. 5).

Auch führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen den die Kostengrundentscheidung enthaltenden Senatsbeschluss vom 6. Juni 2023 mit Schriftsatz vom 17. Juni 2023 eine Anhörungsrüge erhoben hatte, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dazu, dass vor deren Bescheidung durch Beschluss vom 4. Juli 2023 ein Kostenansatz unzulässig gewesen wäre. § 6 Abs. 2 GKG knüpft die Fälligkeit der Gebühr aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2011 - IX ZB 218/11, juris Rn. 2; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 73/14, juris Rn. 3) lediglich an den Erlass der gerichtlichen Entscheidung, nicht an deren Rechtskraft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 3 KSt 1/10, juris Rn. 4). Zudem ist der Senatsbeschluss vom 6. Juni 2023 sofort rechtskräftig geworden, weil er mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angefochten werden kann. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel und suspendiert den Eintritt der Rechtskraft nicht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13, NJW 2014, 2443 Rn. 12).

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 12.07.2021 - 465 C 4334/21 LG Hannover, Entscheidung vom 23.07.2021 - 18 T 10/21 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VIII ZB 25/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 66 GKG
2 1 GKG
2 6 GKG
1 3 GKG
1 19 GKG
1 22 GKG
1 29 GKG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 1 GKG
1 3 GKG
2 6 GKG
1 19 GKG
1 22 GKG
1 29 GKG
4 66 GKG

Original von VIII ZB 25/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VIII ZB 25/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum