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3 StR 289/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 289/20 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen Betrugs ECLI:DE:BGH:2020:131020B3STR289.20.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. März 2020 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass diese in Höhe von 77.902,26 € angeordnet wird und der Angeklagte hinsichtlich eines Betrags von 48.532,26 € als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in neun Fällen und Betrugs in zehn Fällen, davon ein Fall versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 77.927 € angeordnet.

Das auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Nur die Einziehungsentscheidung bedarf der teilweisen Änderung:

Betreffend den in Fall VI.2 der Urteilsgründe erlangten Betrag ist ein von der Strafkammer selbst offengelegtes Übertragungsversehen zu korrigieren. Anstelle von 1.375 € erhielt der Angeklagte hier nur 1.350 €. Außerdem ist dem Landgericht bei der Bestimmung der Gesamtsumme ein Additionsfehler im Centbereich unterlaufen. Zutreffend errechnet sich der nach den Feststellungen insgesamt vom Angeklagten erlangte Betrag auf 77.902,26 €.

Soweit der Angeklagte seinen Beuteanteil von den gesondert verfolgten Mittätern erhielt, besaßen diese Mitverfügungsgewalt über die von ihm erzielten Einnahmen. Das betrifft die Fälle II.1, II.2, IV.1, IV.2, IV.3, IV.4, IV.5, IV.7, IV.8 und IV.9 der Urteilsgründe. Gleiches gilt für Fall IV.6, in dem der Angeklagte seinerseits einen Betrag an einen gesondert verfolgten Mittäter auskehrte. Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, bedarf die Haftung als Gesamtschuldner in allen diesen Fällen und mithin in einer Gesamthöhe von 48.532,26 € der Kennzeichnung im Tenor (s. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 3 StR 354/19, juris Rn. 2 f.; Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 12 mwN).

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Spaniol Wimmer Hoch Erbguth Vorinstanz: Düsseldorf, LG, 27.03.2020 - 60 Js 2321/07 3 KLs 19/10

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