Paragraphen in 3 StR 479/21
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3 | 354 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 358 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 479/21 BESCHLUSS vom 26. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:260122B3STR479.21.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. August 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.862,50 € angeordnet wird, für die der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen sowie versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Februar 2019 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Köln vom 4. Mai 2018 sowie Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Köln vom 20. September 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat ferner die in dem einbezogenen Urteil vom 26. Februar 2019 getroffene Einziehungsentscheidung aufrechterhalten und darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.962,50 € als Gesamtschuldner angeordnet.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Jedoch ist die Einziehungsentscheidung zu ändern (§ 354 Abs. 1 analog StPO).
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Dezember 2021 Folgendes ausgeführt:
"Die Einziehungsentscheidung war zu ändern, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus dem einbezogenen Urteil (7900,00 € [UA S. 5]) und dem angefochtenen Urteil (1962,50 €) hätte erkennen müssen. Dies kann der Senat analog § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Die Einziehungsentscheidung in dem früheren Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. Senat, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276).
Nicht zu korrigieren ist in diesem Zusammenhang indes ein den Angeklagten begünstigender Übertragungsfehler, welcher der Kammer bei der Tenorierung der gesamtschuldnerischen Haftung unterlaufen ist. Neben dem, was der Angeklagte und sein unbekannter Mittäter durch die rechtskräftig abgeurteilten Taten am 28.3.2017 und 1.8.2017 gemeinsam erlangt hatten (UA S. 5) kommt im angefochtenen Urteil, wie die Kammer zutreffend ausführt (UA S. 21 unter VI.) eine gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten nur in den Fällen 2 und 3 in Höhe von insgesamt 1462,50 € in Betracht. Gleichwohl hat die Kammer eine gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 1962,50 tenoriert und damit rechnerisch in der Sache auch für Fall 1, in dem der Angeklagte als Alleintäter 500 € erlangt hatte (UA S. 8), eine gesamtschuldnerische Haftung angeordnet. Eine Korrektur dieses, den Angeklagten begünstigenden Urteilsspruchs würde jedoch gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen (§ 358 Abs. 2 StPO; vgl.
BGH Beschluss vom 23.4.2020 - 4 StR 119/20, BeckRS 2020, 10006 [richtig: 10007] Rn. 6, beck-online)." Dem schließt sich der Senat an.
Berg Wimmer Paul Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 26.08.2021 - 011 KLs 13/20 50 Js 312/18
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