Paragraphen in X ZR 11/23
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1 | 121 | PatG |
1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 11/23 URTEIL Verkündet am: 13. März 2025 Leo Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2025:130325UXZR11.23.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2025 durch die Richter Dr. Deichfuß und Hoffmann, die Richterin Dr. Marx, den Richter Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 9. November 2022 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 529 924 (Streitpatents), das am 13. September 2004 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 4. November 2003 angemeldet worden ist und eine Tiefbauvorrichtung betrifft.
Patentanspruch 1, auf den zehn Ansprüche zurückbezogen sind, lautet wie folgt:
Tiefbauvorrichtung mit einem Getriebe mit einem Getriebegehäuse (16) und einer Druckeinrichtung zur Änderung eines im Getriebegehäuse (16) herrschenden Innendrucks, dadurch gekennzeichnet, dass eine aktive Stellvorrichtung (20) vorgesehen ist, welche zum Ändern des im Getriebegehäuse (16) herrschenden Innendrucks über eine Steuereinrichtung ansteuerbar ist.
Patentanspruch 12, auf den vier Ansprüche rückbezogen sind, schützt ein Verfahren mit entsprechenden Merkmalen.
Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, der Gegenstand des Schutzrechts sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung verteidigt.
Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Nichtigerklärung des Streitpatents verfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise in dreizehn geänderten Fassungen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I. Das Streitpatent betrifft eine Tiefbauvorrichtung mit einem Getriebe und einem Getriebegehäuse.
Nach der Beschreibung des Streitpatents werden solche Vorrichtungen zum Teil unter Wasser oder in einer Suspension in einer Tiefe eingesetzt, in der erhöhter Umgebungsdruck herrscht. Dies mache es erforderlich, den Öldruck im Getriebegehäuse an den Umgebungsdruck anzupassen. Eine Druckdifferenz könne dazu führen, dass von außen Flüssigkeit in das Getriebe eindringe. Wolle man auf einen solchen Druckausgleich verzichten, sei erheblicher Aufwand zur Abdichtung des Getriebes gegen das Eindringen von Flüssigkeit erforderlich (Abs. 2).
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 2 162 314 (NK6) sei eine Erdbohrmaschine mit einem Getriebegehäuse bekannt. Dort sei eine mit einer flexiblen Membran abgedichtete Öffnung vorgesehen, die sich bei größerem Umgebungsdruck nach innen wölbe und damit einen Druckausgleich bewirke. Eine solche Lösung sei bei rauen Umgebungsbedingungen beschädigungsanfällig (Abs. 3).
In der europäischen Patentanmeldung 518 293 (NK3) sei eine Schlitzwandfräse mit ölgeschmierten Lagerdichtungen für die Fräsräder beschrieben, bei der die Lagerdichtungen mit hydraulischen Druckausgleichsvorrichtungen versehen seien. Hierfür sei ein verschiebbarer Kolben vorgesehen, auf den an einem Ende der Umgebungsdruck wirken könne. Das andere Ende wirke auf ein Ölreservoir, das einen hydraulischen Gegendruck erzeugen könne. Diese Lösung sei zwar robuster als die in NK6 beschriebene Gestaltung, doch bestehe auch hier die Gefahr, dass aufgrund von Verschmutzungen unter Baustellenbedingungen die Beweglichkeit des Kolbens und damit der gewünschte Druckausgleich beeinträchtigt werde (Abs. 4 f.).
Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine einfache und robuste Möglichkeit zur Anpassung des Drucks im Getriebeinneren bereitzustellen.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent eine Tiefbauvorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
1. Tiefbauvorrichtung 2. mit einem Getriebe mit einem Getriebegehäuse (16), 3. einer Druckeinrichtung zur Änderung eines im Getriebegehäuse (16) herrschenden Innendrucks, 4. und einer aktiven Stellvorrichtung (20), 5. die zum Ändern des im Getriebegehäuse herrschenden Innendrucks über eine Steuereinrichtung ansteuerbar ist.
Patentanspruch 12 stellt ein Verfahren zum Betrieb einer solchen Tiefbauvorrichtung unter Schutz. Es ist durch die gleichen Merkmale geprägt und unterliegt daher keiner abweichenden Beurteilung.
Der Anspruch bedarf näherer Erläuterung:
a) Unter einem Getriebe im Sinne von Merkmal 2 ist ein Maschinenelement zu verstehen, das die von einem beweglich gelagerten Antriebsglied gelieferte Bewegung über ein ebenfalls beweglich gelagertes Abtriebsglied in eine Bewegung umformt.
Ein Getriebe umfasst danach mindestens ein Antriebsglied und ein Abtriebsglied sowie Komponenten, die die vom Antriebsglied gelieferten Bewegung umformen können. Dagegen zählen die Kraftmaschine, die das Antriebsglied antreibt, und die Arbeitsmaschine, die angetrieben wird, nicht zum Getriebe.
b) Bei einem Getriebegehäuse im Sinne von Merkmal 2 handelt es sich, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, um einen zur Funktion erforderlichen Bestandteil des Getriebes. Diese Voraussetzung ist nicht schon dann erfüllt, wenn ein Getriebe in irgendeiner Weise von einem Gehäuse umgeben ist.
aa) Für dieses Verständnis spricht der Wortlaut von Merkmal 2, der nicht irgendein Gehäuse, sondern ein Getriebegehäuse vorsieht.
bb) Dieses Verständnis steht ferner in Einklang mit der Funktion dieses Merkmals.
Nach der Beschreibung des Streitpatents dient das Getriebegehäuse der Aufnahme des zum Betrieb des Getriebes erforderlichen Öls und ermöglicht, dass dieses unter Druck gesetzt werden kann (Abs. 2). Die Änderung dieses Innendrucks nach Maßgabe der Merkmale 3 bis 5 dient dazu, das Eindringen von Wasser in das Getriebegehäuse zu vermeiden (Abs. 31).
Diese Funktion erfordert, dass das Gehäuse zumindest zum Teil die Bestandteile umschließt, die die Umformung der Bewegung bewirken, in der einfachsten Ausführung also das Antriebsglied und das Abtriebsglied.
Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Antriebs- und das Abtriebsglied vollständig von dem Getriebegehäuse umschlossen sind. Ein Getriebegehäuse im Sinne des Streitpatents liegt auch dann vor, wenn das Antriebsglied oder das Abtriebsglied durch das Getriebegehäuse geführt werden und an der entsprechenden Stelle eine Abdichtung vorhanden ist. So zeigt die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Streitpatentschrift ein Getriebegehäuse 16, bei dem das zum Fräsrad führende Abtriebsglied durch die Gehäusewand geführt wird.
Entsprechend ist in der Beschreibung von Wellendichtungen die Rede (Abs. 31).
c) Nach Merkmal 3 weist die Tiefbauvorrichtung eine Druckeinrichtung zur Änderung eines im Getriebegehäuse herrschenden Innendrucks auf.
Wie die Beschreibung erläutert, kann der Druck auf verschiedene Weise beeinflusst werden, etwa durch eine Veränderung des Volumens des Getriebegehäuses oder durch eine Änderung der Befüllung (Abs. 13).
d) Nach Merkmalen 4 und 5 ist eine aktive Stellvorrichtung vorgesehen, die zur Änderung des im Getriebegehäuse herrschenden Innendrucks über eine Steuereinrichtung ansteuerbar ist.
Diese Vorrichtung muss so ausgestaltet sein, dass die für eine Veränderung des im Getriebegehäuse herrschenden Innendrucks erforderliche Kraftentfaltung nicht durch die Einwirkung des Umgebungsdrucks erfolgt.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist es bei der Auslegung eines Patentanspruchs zu berücksichtigen, wenn sich ein Patent mit seiner Lehre von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen sucht.
Wird etwa in der Beschreibung ein bekannter Stand der Technik mit dem Oberbegriff eines Patentanspruchs gleichgesetzt, ist den Merkmalen des kennzeichnenden Teils im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demzufolge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen. Entsprechendes gilt, wenn in der Beschreibung des Patents ein bekannter Stand der Technik als nachteilig bezeichnet und ein im Patentanspruch vorgesehenes Merkmal als Mittel hervorgehoben wird, um diesen Nachteil zu überwinden (BGH, Urteil vom 27. September 2022 - X ZR 87/20, GRUR 2022, 1731 - Brenngutkühlung; Urteil vom 2. März 2021 - X ZR 17/19, GRUR 2021, 945 - Schnellwechseldorn; Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 16/17, GRUR 2019, 491 - Scheinwerferbelüftungssystem).
bb) Das Streitpatent grenzt sich mit den Merkmalen 4 und 5 insbesondere gegenüber dem in NK6 und NK3 beschriebene Stand der Technik ab.
(1) NK6 betrifft eine Erdbohrmaschine, die auch unter Wasser eingesetzt werden kann. Die Vorrichtung weist ein dicht verschlossenes, mit Schmieröl gefülltes Gehäuse auf. Sie ist mit einer Druckausgleichsvorrichtung versehen, die einen Ausgleich zwischen dem Schmieröldruck und dem Wasserdruck im Bohrloch bewirkt (S. 5, 22).
Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 9 und 10 zeigen zwei Beispiele für eine solche Druckausgleichsvorrichtung.
Bei dem Beispiel nach Figur 9 wird der Druckausgleich durch eine Membran 191 bewirkt, die sich bei mit zunehmender Tiefe steigendem Umgebungsdruck nach innen wölbt und damit den Druck im Inneren des Getriebegehäuses 130 erhöht.
Bei dem Beispiel nach Figur 10 ist ein Zylinder 193 vorgesehen, in dem sich ein Kolben 192 bei zunehmendem Umgebungsdruck nach oben bewegt und damit den Druck im Inneren des Getriebegehäuses 130 erhöht.
Wie NK6 ausführt, ist eine solche Druckausgleichsvorrichtung geeignet, die Differenz zwischen dem Außendruck und dem Druck im Inneren des Getriebegehäuses so weit zu verringern, dass eine zuverlässige Abdichtung der Maschine auch beim Bohren eines tiefen Bohrlochs gewährleistet ist (S. 23).
(2) NK3 betrifft einen Fräsrahmen für eine Schlitzwandfräse mit ölgeschmierten Lagerdichtungen für die Fräsräder.
Für diese Lagerdichtungen ist eine hydraulische Druckausgleichsvorrichtung vorgesehen. Eine solche Vorrichtung ist nach NK3 erforderlich, weil mit zunehmender Tiefe der auf die Schlitzfräse und damit auch auf die Lagerdichtungen wirkende Druck steigt und verhindert werden soll, dass die umgebende Flüssigkeit in das Lager eindringt oder Öl aus dem Lager austritt (Sp. 1 Z. 10-15).
Um einen zuverlässigen Druckausgleich zu gewährleisten, schlägt NK3 eine Vorrichtung vor, die anhand der nachstehend wiedergegebenen Figur 2 erläutert werden kann.
Die Druckausgleichsvorrichtung umfasst ein druckfestes Ölreservoir 17, das über den Anschluss 26 mit den Lagerdichtungen verbunden ist. Das Ölreservoir 17 wird von einem verschiebbaren, in einem zylindrischen Gehäuse 20 angeordneten, längsverschiebbaren Druckkolben 19 begrenzt, der auf seiner Außenseite, die in Figur 2 nach unten weist, dem Druck der umgebenden Flüssigkeit ausgesetzt ist. Die Außenseite des Kolbens ist in einer nach unten offenen Glocke 22 angeordnet, die einen luftgefüllten Pufferraum 18 bildet, der den Kolben vor Verschmutzung durch die umgebende Flüssigkeit schützen soll.
Eine Verschiebung des Kolbens nach oben wird dadurch bewirkt, dass beim Absenken des Fräsrahmens die umgebende Flüssigkeit einen entsprechenden Druck auf das freie Ende des Kolbens 19 im Bereich des Pufferraums 18 ausübt. Entsprechend kann sich der Kolben nach unten bewegen, wenn der Fräsrahmen angehoben wird und der Druck der umgebenden Flüssigkeit sinkt.
Zusätzlich zur Beaufschlagung mit dem Druck der umgebenden Flüssigkeit ist der Kolben mittels einer Feder 30 gegen das Ölreservoir vorgespannt. Diese Feder erzeugt einen vorgegebenen, konstanten Überdruck im Ölreservoir und damit in den Lagerdichtungen (NK3 Sp. 1 Z. 26 ff.).
Nach der Beschreibung der NK3 ergibt sich der Innendruck im Ölreservoir aus der Summe des Außendrucks und der Federvorspannung. Durch entsprechende Wahl der Federlänge bzw. des Federwegs kann die Federkraft über eine vorgegebene Wegstrecke konstant gehalten werden (Sp. 3 Z. 26 ff.).
(3) Das Streitpatent bezeichnet Druckausgleichsvorrichtungen der in NK6 und NK3 beschriebenen Art als Beispiele für eine passive Druckanpassung und erläutert dies näher dahin, dass hierbei der Umgebungsdruck über eine Membran oder einen verschiebbaren Kolben unmittelbar den Druck im Inneren des Getriebegehäuses verändert (Abs. 12).
Eine passive Druckausgleichsvorrichtung in diesem Sinne kann danach so gestaltet sein, dass der Innendruck im Getriebegehäuse nicht mit dem Außendruck übereinstimmt. Wie die Bezugnahme auf NK3 verdeutlicht, kann etwa durch die Wahl einer entsprechenden Vorspannung der Druckfeder 30 bewirkt werden, dass der Druck im Getriebegehäuse höher ist als der Umgebungsdruck.
Bei einer passiven Druckausgleichsvorrichtung wird der Druck im Getriebegehäuse jedoch während des Einsatzes der Tiefbauvorrichtung nur durch den mit zu- oder abnehmender Tiefe veränderten Außendruck beeinflusst. In dem Einfluss, den der Umgebungsdruck auf den Innendruck des Getriebegehäuses ausübt, ist mithin keine Ansteuerung einer Stelleinrichtung durch eine Steuereinrichtung im Sinne von Merkmalen 4 und 5 zu sehen. Eine Vorrichtung, die es ermöglicht, die Bewegung der Membran oder des Kolbens unabhängig vom Umgebungsdruck zu steuern, ist NK6 oder NK3 nicht zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund liegt eine aktive Stelleinrichtung im Sinne von Merkmal 4 nicht schon dann vor, wenn der Innendruck im Getriebegehäuse durch Einwirkung des Umgebungsdrucks verändert werden kann. Vielmehr muss die Einrichtung so ausgestaltet sein, dass die für die Veränderung des Innendrucks erforderliche Kraftentfaltung auf andere Weise erfolgt.
(4) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Patentanspruch 1 nicht die Anforderung zu entnehmen, dass die Vorrichtung in der Lage ist, unabhängig vom jeweils herrschenden Umgebungsdruck nach Wahl und variabel einen Überdruck oder einen Unterdruck einzustellen. Vielmehr genügt es, wenn die aktive Stelleinrichtung so angesteuert werden kann, dass der Innendruck stets in einem bestimmten Verhältnis zum Umgebungsdruck steht, etwa mit diesem übereinstimmt oder ihn um einen gewissen Betrag übersteigt oder unterschreitet.
Dies wird durch die Beschreibung bestätigt, wonach der Innendruck im Getriebegehäuse so gesteuert werden kann, dass er stets gleich oder um eine definierte Differenz kleiner oder größer als der gemessene Umgebungsdruck ist. Beispielsweise kann unter bestimmten Bedingungen ein leichter Überdruck zweckmäßig sein, um sicherzustellen, dass keine Flüssigkeit von außen in das Getriebegehäuse dringt. Unter anderen Umständen kann auch ein leichter Unterdruck gewünscht sein, etwa um bei empfindlicher Umgebung sicherzustellen, dass kein Getriebeöl aus dem Getriebegehäuse austritt (Abs. 28). Eine weitergehende Regelungsmöglichkeit ist nur als bevorzugte Ausführungsform erwähnt (Abs. 20).
(5) Anders als die Berufung meint, kann eine Stelleinrichtung nicht bereits deshalb als aktiv im Sinne des Streitpatents angesehen werden, weil Energie aufgewendet wird, um den Innendruck im Getriebegehäuse einzustellen.
Wie oben dargelegt wurde, zeigt bereits NK3 eine vorgespannte Druckfeder 30, deren Federkraft den Druck im Inneren des Getriebegehäuses - zusätzlich zum Umgebungsdruck - beeinflusst. Gleichwohl ist eine solche Vorrichtung im Streitpatent als passive Druckausgleichsvorrichtung beschrieben.
Patentanspruch 1 umfasst angesichts dessen nur Vorrichtungen, bei denen der Innendruck während des Betriebs unter Einsatz einer Steuereinrichtung durch eine nicht vom Umgebungsdruck bewirkte Kraftentfaltung geändert werden kann.
Dies trifft auf die in NK3 gezeigte Feder nicht zu. Deren Vorspannung kann zwar verändert werden, dies ist jedoch nur vor der Inbetriebnahme oder im Rahmen einer Wartung möglich. Dagegen ist NK3 nicht zu entnehmen, dass die Vorspannung der Feder während der Nutzung der Schlitzwandfräse gesteuert werden kann.
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei neu.
Die japanische Patentanmeldung Hei 07-138980 (NK1, deutsche Übersetzung als Anlage NK1c) zeige zwar eine Druckeinrichtung, durch die der im Behälter herrschende Innendruck über eine Steuervorrichtung eingestellt werden könne. Bei diesem Behälter handele es sich jedoch nicht um ein Getriebegehäuse im Sinne des Streitpatents, weil in ihm kein Getriebe enthalten sei. Bei der hydraulischen Pumpe 43 handele es sich nicht um ein Getriebe. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei dieser Pumpe um eine Zahnradpumpe handele. Auch die mit Bezugszeichen 32 bezeichnete weitere hydraulische Pumpe könne nicht als Getriebe angesehen werden. Sie befördere lediglich Öl, während es an einem beweglich gelagerten Teil im Sinne eines Abtriebsglieds fehle. Die beiden im Ausführungsbeispiel gezeigten Kupplungen dienten nicht der Umformung der Bewegung zwischen Antriebs- und Abtriebsglied und seien damit nicht als Getriebe im Sinne des Streitpatents anzusehen.
Die japanische Patentanmeldung Hei 10-331187 (NK2, deutsche Übersetzung als Anlage NK2c) zeige zwar ein Getriebe und ein Getriebegehäuse, jedoch seien die Merkmale 4 und 5 nicht offenbart. Der Druck im Inneren des Getriebegehäuses werde unmittelbar durch die Änderung des Außendrucks bewirkt und entspreche damit einer passiven Druckanpassung. Eine aktive Stelleinrichtung, die so angesteuert werden könne, dass der Innendruck im Getriebegehäuse geändert werde, sei dagegen nicht gezeigt.
NK3 offenbare die Merkmale 2 bis 5 nicht. Die dort gezeigte Druckausgleichsvorrichtung erlaube nur eine passive Druckanpassung.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Unabhängig davon, ob die internationale Patentanmeldung 03/070565 (NK4) oder die US-amerikanische Patentanmeldung 6 063 001 (NK5) als Ausgangspunkt angesehen werde, fehle es an einer Anregung zu einer Druckausgleichsvorrichtung nach Merkmalen 4 und 5. Auch eine Zusammenschau von NK1 und NK6 führe nicht zum Gegenstand von Patentanspruch 1.
Schließlich stünden die Bedienungsanleitungen der vorbenutzten Vorrichtungen gemäß Anlagen NK8, NK9 und NK10 der Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstands nicht entgegen. Nach dem Vorbringen der Klägerin wiesen diese jeweils Druckausgleichsvorrichtungen nach NK3 auf. Dass diese nach NK8 täglich kontrolliert werden müsse, führe nicht zu einer Einordnung der Druckausgleichsvorrichtung als aktive Stelleinrichtung im Sinne der Merkmale 4 und 5.
III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug stand.
Der Gegenstand des Streitpatents ist neu.
a) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass NK3 den Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht vollständig offenbart.
Ob NK3 ein Getriebe zeigt, bedarf keiner Entscheidung. Die Entgegenhaltung offenbart jedenfalls keine aktive Stelleinrichtung, die zum Ändern des im Gehäuse herrschenden Innendruck über eine Steuereinrichtung angesteuert werden kann (Merkmale 4 und 5).
Wie bereits oben dargelegt wurde, wird der im Gehäuse herrschende Druck zwar nicht allein durch den Umgebungsdruck bestimmt, sondern auch durch das Maß der Vorspannung, unter der die Feder 30 steht. Insofern ist die in NK3 gezeigte Vorrichtung gegenüber derjenigen, die in der bereits oben wiedergegebenen Figur 10 der NK6 dargestellt ist, modifiziert. NK6 sieht zwar ebenfalls einen Kolben vor, lässt aber nicht erkennen, dass dieser vorgespannt ist.
Wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, kann die Vorspannung der Feder 30 verändert werden. Eine Änderung kann jedoch nur während der Errichtung der Anlage, bei ihrer Wartung oder dergleichen erfolgen. Eine Möglichkeit, die Vorspannung auch während des Betriebs mit Hilfe einer Steuereinrichtung zu verändern, ist in NK3 nicht offenbart.
Damit handelt es sich auch bei NK3 um eine Vorrichtung zur passiven Druckanpassung. In die Veränderung des Innendrucks, die sich durch eine Veränderung des Umgebungsdrucks einstellt, kann nicht steuernd eingegriffen werden.
Dass die Feder 30, sofern sie unter Vorspannung steht, in dem Sinne energiebetrieben ist, dass sie eine gewisse Kraft auf den Kolben 19 und über diesen Druck auf das Fluid im Gehäuseinneren ausübt, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Berufung keine andere Beurteilung.
b) Damit stehen auch die vorbenutzten Vorrichtungen gemäß Anlagen NK8 bis NK10, die nach dem Vorbringen der Berufung jeweils eine Druckausgleichsvorrichtung gemäß Anlage NK3 umfassen, der Neuheit des beanspruchten Gegenstands nicht entgegen. Ob der dort eingesetzte Axialkolbenmotor als Getriebe im Sinne von Merkmal 2 anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung.
c) Das Patentgericht hat weiter zutreffend entschieden, dass NK2 nicht sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 offenbart.
aa) NK2 betrifft eine Unterwasser-Baggervorrichtung mit einer hydraulisch angetriebenen Baggerfräse.
Nach NK2 waren im Stand der Technik Vorrichtungen mit einem Untersetzungsgetriebe zwischen Hydromotor und Fräse bekannt. NK2 sieht es als nachteilig an, dass ein hermetisches Getriebegehäuse mit einem zugehörigen Schmieröl gefüllt sei und deshalb eine Wasserdruckausgleichsvorrichtung erfordere, bei der die hydraulische Fallhöhe des Wassers über eine Gummimembran auf das Schmieröl des Getriebegehäuses wirke (Abs. 3). Die Funktion der Druckausgleichvorrichtung durch Schlammwasser könne beeinträchtigt werden (Abs. 12). Zudem sei der Austritt von Hydrauliköl aus Leckagen unvermeidbar.
Zur Abhilfe schlägt NK2 vor, eine auf dem Gelände angeordnete Hydraulikversorgungseinheit vorzusehen, von der aus Hydrauliköl über eine Druckleitung einem Zwischentank zugeführt wird.
Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 zeigt ein Ausführungsbeispiel.
Eine Hydraulikpumpe 11b, die mit der Ansaugseite an dem Zwischentank 11c angeschlossen ist, fördert das Hydrauliköl über eine auf einer Schlauchtrommel 12a angeordnete Druckleitung 12 zu einem Zwischentank 21 (Abs. 6). Von dort wird das Öl mit einer Hydraulikpumpe 23 zu den Motoren 25 geleitet (Abs. 8). Diese treiben über ein Untersetzungsgetriebe in der Getriebeeinheit 28 die Fräsen 24 an (Abs. 9).
In der Rücklaufleitung 13 ist ein Widerstandsventil 29 vorgesehen, das mit einem bestimmten Öffnungsdruck Pk ausgestattet ist. Dieser wird so gewählt, dass auch unter Berücksichtigung des Druckverlusts in der Hydraulikölrückleitung ΔP der Mindestdruck in dem Teil des Hydraulikkreislaufs, der sich unter Wasser befindet, stets größer ist als der Druck des umgebenden Schlammwassers. Dadurch wird verhindert, dass Schlammwasser in den Hydraulikkreislauf eindringt.
Wenn die Getriebeeinheit mit Schmieröl gefüllt wird, wird dieses über eine Druckleitung 29a ebenfalls mit Druck beaufschlagt, um das Eindringen von Schlammwasser in das Getriebe zu verhindern (Abs. 10).
bb) Damit ist eine aktive Stelleinrichtung im Sinne der Merkmale 4 und 5 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.
Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, nimmt bei einer Absenkung der Schlitzwandfräse in einem wassergefüllten Schacht der Druck der darüber befindlichen Wassersäule zu. Zugleich nimmt der Druck der Ölsäule in der Rücklaufleitung ab. Dies erhöht den Druck, der über die Druckleitung 29a auf das im Getriebe enthaltene Schmieröl ausgeübt wird. Die Umwälzung des Hydrauliköls führt zu einer zusätzlichen Erhöhung des Drucks ΔP im Zwischentank und damit auch in der Druckleitung 29a. Die Größe von ΔP ist abhängig von der Förderleistung der Hydraulikpumpe. Durch das Druckventil 29 wird eine weitere Druckerhöhung um den Wert Pk bewirkt - und zwar stromaufwärts, in Figur 1 also unterhalb des Druckventils und im Zwischentank 21 - die über die Druckleitung 29a den Druck im Getriebegehäuse beeinflusst.
Wie das Patentgericht festgestellt hat, sind NK2 keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass ΔP und Pk während des Betriebs unter Einsatz einer Steuereinrichtung geändert werden können. Dies hat zur Folge, dass der in der Druckleitung 29a und damit im Getriebegehäuse herrschende Druck während des Einsatzes des Baggers nur durch Einwirkung des von der Position des Hauptteils 20 abhängigen Umgebungsdrucks verändert wird.
Die in NK2 beschriebene Druckausgleichsvorrichtung bewirkt damit keinen aktiven Druckausgleich im Sinne des Streitpatents.
Ein solcher setzte voraus, dass zumindest einer der Werte ΔP oder Pk während des Betriebs mit Hilfe einer Steuereinrichtung geändert werden kann. Letzteres ist in NK2, wie bereits dargelegt wurde, nicht offenbart.
Der Hinweis in der Beschreibung der NK2, die Hydraulikpumpen könnten als Verstellpumpen ausgelegt werden (Abs. 9 am Ende), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Die Beschreibung spricht in diesem Zusammenhang nur die Möglichkeit an, die Drehzahl der Baggerfräsen zu variieren. Nicht beschrieben ist, dass eine Verstellung der Pumpe 11b zu einer Änderung des Drucks vor dem Ventil 29 und damit auch in der zum Getriebe führenden Leitung 29a führt. Eine Verstellung der Pumpe 11b führt aber auch nicht zu einer Änderung des Getriebeinnendrucks, sofern die Einstellung des Ventils 29 nicht geändert wird. Die Änderung des Innendrucks wird allein bestimmt durch die Änderung des Referenzdrucks, der auf dem Ventil 29 lastet.
Die Förderleistung der Pumpe 11b hat keinen direkten Einfluss auf die Drehzahl der Fräsräder. Diese Pumpe dient dazu, das Hydrauliköl umzuwälzen und in den Zwischenbehälter 21 nachzuführen. Der Beschreibung der NK2 ist mithin nicht zu entnehmen, dass eine Verstellung der Pumpe zur Änderung der Drehzahl der Fräsräder dazu dient, während des Betriebs der Vorrichtung den in der Hydraulikleitung herrschenden Druck, über diesen den Druck in der Druckleitung 29a und damit letztlich den Druck im Getriebegehäuse zu steuern. Dies ergibt sich allenfalls aufgrund ergänzender fachlicher Überlegungen und ist damit in NK2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.
Ob die Druckausgleichsvorrichtung der Erzeugnisse, die die Beklagte im parallel geführten Verletzungsprozess als patentverletzend ansieht, derjenigen entspricht, die in NK2 offenbart ist, ist für die Entscheidung über den Rechtsbestand des Patents nicht erheblich.
d) Auch NK1 ist nicht neuheitsschädlich.
aa) Gegenstand der NK1 ist eine Schlitzwandfräse für den Einsatz unter Wasser.
Ausgangspunkt der NK1 ist ein Stand der Technik, wie er beispielhaft in der nachstehend wiedergegebenen Figur 6 dargestellt ist.
Die Schlitzwandfräse 1 wird von einem Kran 4 in den Graben 6 abgesenkt. Die Fräse ist hydraulisch angetrieben. Der hierfür erforderliche Öldruck wird von einer Hydraulikeinheit 3 bereitgestellt, die auf dem Kran angeordnet ist. Eine sol- che Konstruktion erfordert eine sehr lange Hydraulikleitung, die die Hydraulikeinheit mit der bis zu 100 m tief in den Graben abgesenkten Fräse verbindet. Dies führt nach NK1 zu hohen Druckverlusten in der Hydraulikleitung, die zudem schwer zu handhaben ist.
Zur Abhilfe schlägt NK1 vor, die Hydraulikeinheit, bestehend aus einem Elektromotor und eine Hydraulikpumpe in einem Gehäuse unterzubringen und in die Schlitzwandfräse zu verlegen. Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 zeigt eine Schlitzwandfräse mit Hydraulikeinheiten 22, die u.a. die Fräsräder 2, die Schlammpumpe 24 und Korrekturmechanismen 26 bis 29 zur Ausrichtung der Fräse antreiben.
Die Gestaltung einer Hydraulikeinheit wird anhand der nachstehend wiedergegebenen Figur 2 näher erläutert:
Im Gehäuse 34 ist ein Elektromotor 31 angeordnet. Dieser treibt die hydraulische Pumpe 32 an, die eine Hauptpumpe 53 und eine Ladepumpe 54 umfasst. Von der Hauptpumpe führt eine Hydraulikleitung 35 zu einem Verteiler 36 und sodann zu den Fräsrädern. Die Rotationswellen des Elektromotors 31 und der Hydraulikpumpe 32 sind über eine Kupplung 51 miteinander verbunden, so dass der Elektromotor seine Rotationskraft auf die Welle der Hydraulikpumpe übertragen kann (NK1c Abs. 33).
In dem Ausführungsbeispiel ist eine zweite Hydraulikpumpe 43 vorgesehen, von welcher Hydraulikleitungen zu den Korrekturmechanismen führen. Nach der Beschreibung der NK1 kann diese zweite Hydraulikpumpe z.B. eine Zahnradpumpe sein (Abs. 36).
Zwischen dem Elektromotor 31 und der Hydraulikpumpe 32 sowie zwischen dieser und der Hydraulikpumpe 43 sind Kupplungen (51, 52) vorgesehen.
Der Bagger ist mit einem Kompressor ausgestattet, von dem aus über einen Luftschlauch 42 Luft in das Gehäuse 34 geführt werden kann. Der Kompressor wird von einer Kompressorsteuerung gesteuert (NK1c Abs. 43 bis 46). In Abhängigkeit von dem in der Umgebung des Gehäuses herrschenden Wasserdruck und dem im Gehäuseinneren herrschenden Luftdruck wird der Kompressor so gesteuert, dass die Differenz zwischen dem außerhalb und innerhalb des Gehäuses herrschenden Druck in einem bestimmten Bereich bleibt (NK1c Abs. 54 f.). Dadurch kann das Eindringen von Wasser in das Gehäuse verhindert werden (Abs. 63).
bb) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass Merkmal 2 nicht offenbart ist.
Zutreffend hat das Patentgericht die beiden Kupplungen 51 und 52 nicht als Getriebe im Sinne von Merkmal 2 angesehen. Eine Kupplung unterscheidet sich von einem Getriebe dadurch, dass die Bewegung nicht umgeformt wird.
Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des Patentgerichts, wonach die zweite Hydraulikpumpe auch dann kein Getriebe im Sinne von Merkmal 2 ist, wenn sie als Zahnradpumpe ausgestaltet ist (Abs. 36).
Ein Getriebe im Sinne des Streitpatents erfordert ein Antriebs- und ein Abtriebsglied. Eine Zahnradpumpe weist, wie das Patentgericht festgestellt hat und auch die Berufung nicht in Abrede stellt, kein Abtriebsglied auf.
Ob die in NK1 zur Steuerung der Hauptpumpe 53 vorgesehene Kombination aus einer Speisepumpe 54, einem Stellzylinder 61, einem Schaltventil 62 und den diese Elemente verbindenden Leitungen als hydraulisches Getriebe angesehen werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
Auch wenn diese Frage zu bejahen wäre, fehlte es jedenfalls an einem Getriebegehäuse, dessen Innendruck nach Maßgabe der Merkmale 3 bis 5 verändert werden kann.
Als Getriebegehäuse in diesem Sinne kommt, wie auch die Berufung nicht verkennt, allenfalls das die genannten Elemente umgebende Gehäuse 34 in Betracht, dessen Innendruck mit Hilfe von Luft verändert werden kann.
Dieses Gehäuse ist kein Getriebegehäuse im Sinne von Merkmal 2.
Das Gehäuse 34 ist zur Funktion des hydraulischen Getriebes nicht erforderlich, sondern bildet eine zusätzliche Umhüllung für dieses Getriebe. Dies reicht aus den oben dargelegten Gründen zur Verwirklichung von Merkmal 2 nicht aus.
Hinsichtlich der von der Berufung ebenfalls als hydraulisches Getriebe angesehenen Kombination aus der Hauptpumpe (53), der Leitung (35) und dem Hydraulikmotor der Fräse gilt Entsprechendes.
2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Aus dem Stand der Technik ergab sich keine Anregung, die in NK2, NK3 und NK6 jeweils gezeigte passive Druckausgleichsvorrichtung durch eine in NK1 gezeigte Vorrichtung zu ersetzen, die es ermöglicht, den im Inneren des Gehäuses 34 herrschenden Druck gemäß den Merkmalen 3 bis 5 zu ändern.
Wie oben aufgezeigt wurde, kommt dem Gehäuse 34 eine andere Funktion zu als dem Getriebegehäuse bei den in NK2, NK3 und NK6 offenbarten Vorrichtungen. Das Gehäuse 34 ist zudem mit Druckluft beaufschlagt, während die Getriebegehäuse mit Öl befüllt sind. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung, die in NK1 offenbarte Anordnung zur Änderung des Luftdrucks zur Änderung des Öldrucks in einem Getriebegehäuse nach dem Vorbild von NK2, NK3 und NK6 heranzuziehen.
Ob es nahelag, den in NK2 gezeigten Behälter 20 mit einer Druckausgleichsvorrichtung nach dem Vorbild von NK1 zu versehen, kann offenbleiben. Ebenso wie der Behälter 34 aus NK1 ist auch der Behälter 20 kein Getriebegehäuse im Sinne von Merkmal 2.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.
Deichfuß Hoffmann Marx Crummenerl von Pückler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.11.2022 - 4 Ni 33/21 (EP) -
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Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 121 | PatG |
1 | 97 | ZPO |
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1 | 121 | PatG |
1 | 97 | ZPO |
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