V ZB 154/18
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 154/18 BESCHLUSS vom 15. Januar 2020 in der Zwangsverwaltungssache ECLI:DE:BGH:2020:150120BVZB154.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 21.463,26 €.
Gründe:
Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin und Rechtsbeschwerdeführerin hat die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt.
Maßgeblich für den gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzenden Wert ist nach § 23 Abs. 1 RVG grundsätzlich der Wert der Gerichtsgebühren. Etwas anderes gilt dann, wenn das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung einen anderen Gegenstandswert vorgibt. Das ist nach § 27 RVG bei Zwangsverwaltungsverfahren grundsätzlich der Fall, da sich nach Satz 1 dieser Vorschrift in der Zwangsverwaltung der Gegenstandswert bei der Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch bestimmt, dessentwegen das Verfahren beantragt ist.
Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens war hier aber nicht die Anordnung, Fortsetzung oder Beendigung des Zwangsverwaltungsverfahrens selbst, sondern ein Streit darüber, ob der Zwangsverwalter dem Schuldner aus den Erträgen der Immobilie vorrangig zu den Zahlungen laut Teilungsplan in Anwendung der Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO bis auf weiteres monatlich einen Betrag in Höhe der Grundsicherung, mithin 511,03 € zu zahlen hat. Auf eine solche Auseinandersetzung, bei der die Höhe der vollstreckbaren Forderungen keine Rolle spielt, ist die Wertvorschrift des § 27 RVG nicht zugeschnitten und daher nicht anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2007 - V ZB 63/06, NJW-RR 2007, 1150 zu einem Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung). Der Wert des Verfahrens bemisst sich mangels besonderer Vorschrift daher nach dem Wert für die Gerichtsgebühren. Dieser entspricht nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG gemäß § 9 Satz 1 ZPO dem dreieinhalbfachen Wert des Jahresbetrages der monatlichen Zahlungen, die der Schuldner von dem Zwangsverwalter begehrt, somit 21.463,26 €.
Zur Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat berufen. Die Regelung in § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG findet keine Anwendung, wenn sich die Rechtsanwaltsgebühren - wie hier - nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten (§ 33 Abs. 1 RVG).
Stresemann Schmidt-Räntsch Haberkamp Kazele Hamdorf Vorinstanzen:
AG Memmingen, Entscheidung vom 10.07.2018 - 1 L 5/16 LG Memmingen, Entscheidung vom 04.09.2018 - 44 T 1009/18 -