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2 ARs 365/13

BUNDESGERICHTSHOF ARs 365/13 2 AR 247/13 BESCHLUSS vom 30. April 2014 in der Strafvollzugssache gegen Az.: 10 StVK 131/13, 10 StVK 157/13, 10 StVK 158/13 Landgericht Ulm Az.: 4a Ws 109/13, 4a Ws 110/13, 4a Ws 111/13 Oberlandesgericht Stuttgart Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen:

1. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf „Aktenkopie“ wird abgelehnt.

3. Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom 5. Februar 2014 - werden zurückgewiesen.

Gründe:

1. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 11. Januar 2014 erneut die Verbescheidung der „erhobenen Ausnahmebeschwerden“ begehrt, ist seine insgesamt als Erinnerung bezeichnete Eingabe vom 8. Februar 2014 als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2013 zu behandeln (vgl. § 300 StPO). Diese gibt dem Senat indes weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss abzuändern. Die angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart sind gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO der Beschwerde entzogen. Neuer Sachvortrag erfolgte nicht.

2. Soweit der Antragsteller mit seiner Eingabe sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten weiterverfolgt, kann dem nicht entsprochen werden. Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich der Antrag auch auf das Senatsheft beziehen sollte, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN).

3. Soweit sich der Antragsteller mit seiner Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den unter 1. dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg.

Soweit der Antragsteller schließlich seinen Antrag auf Niederschlagung der Kosten nach „u.a. § 21 GKG“ weiterverfolgt, handelt es sich der Sache nach um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG. Diese bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller ist nicht beschwert, da von einem Kostenansatz ohnehin gemäß § 10 KostVfg abgesehen wurde.

Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG, § 66 Abs. 8 GKG).

4. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Fischer Krehl Zeng

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1 300 StPO
1 304 StPO
1 120 StVollzG

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