Paragraphen in I ZB 28/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 13 | EMRK |
1 | 78 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
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1 | 13 | EMRK |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 28/21 BESCHLUSS vom 21. Juli 2021 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2021:210721BIZB28.21.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2021 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Juni 2021 die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 19. März 2021 als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Eingabe des Schuldners vom 11. Juli 2021, mit der er die Verletzung seines Rechts auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) wegen der Nichtbeachtung seiner Ausführung zur Zustellung einer nicht unterzeichneten Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung rügt, ist als Anhörungsrüge im Sinne von § 321a Abs. 1 ZPO auszulegen.
Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 22. Juni 2021 ausgeführt hat, besteht im Rechtsbeschwerdeverfahren Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 5; Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, juris; Beschluss vom 12. Januar 2016 - I ZB 95/15, juris Rn. 1).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Koch Odörfer Pohl Wille Schmaltz Vorinstanzen: AG Bad Iburg, Entscheidung vom 22.02.2021 - 3 M 62/21 LG Osnabrück, Entscheidung vom 19.03.2021 - 3 T 142/21 -
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