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VI ZA 20/18

BUNDESGERICHTSHOF VI ZA 20/18 BESCHLUSS vom 21. August 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:210818BVIZA20.18.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer beschlossen:

Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe: 1 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung des Beklagten zu 1 als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts wäre zwar an sich statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie wäre jedoch nicht zulässig, weil die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde von einem Monat (§ 575 Abs. 1 ZPO) nicht eingehalten ist und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist nicht gewährt werden kann, da innerhalb der Frist kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden ist.

a) Gegen den ihm am 1. März 2018 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 28. Februar 2018, mit dem dieses seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgericht vom 6. September 2016 als unzulässig verworfen hat, hat der Beklagte zu 1 am Donnerstag, dem 29. März 2018 beim Bundesgerichtshof persönlich Rechtsmittel eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat dafür auf seinen "formgerechten Antrag beim Amtsgericht" Bezug genommen. Am 7. Juli 2018 ist eine formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht und erklärt worden, dass sich an der finanziellen Bedürftigkeit nichts geändert habe.

b) Die Rechtsbeschwerdefrist ist versäumt worden, da die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Der Beklagte zu 1 hat innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zwar seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Er vermag mit diesem Antrag aber nicht die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) herbeizuführen. Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts scheitert daran, dass der Beklagte zu 1 nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde die förmlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe geschaffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 mwN; vom 26. September 2002 - I ZB 20/02, FamRZ 2003, 89).

Einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels kann grundsätzlich nur stattgegeben werden, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form gemacht werden (BGH, Beschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88, BGHR, ZPO, § 233 - Prozesskostenhilfe 4, mwN). Angaben erfolgten hier aber erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist.

Ein nach §§ 234, 236 ZPO zulässiger Wiedereinsetzungsantrag wäre nicht begründet. Einer Prozesspartei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist anstelle der Rechtsmitteleinlegung oder neben einer wegen Anwaltszwanges unzulässigen persönlichen Rechtsmitteleinlegung einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, gereicht die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann nicht zum Verschulden, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei sowohl sich für bedürftig halten als auch davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078). Zu letzterem gehört die Benutzung des Vordrucks, dessen Verwendung in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Da Prozesskostenhilfe nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewilligt werden muss, gilt auch das Erfordernis der Verwendung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks grundsätzlich für jeden Rechtszug, in dem Prozesskostenhilfe beantragt wird. Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, Beschlüsse vom 27. November 1996, aaO; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; vom

21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1; vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523 mwN.). Dieser Mitteilung kommt wesentliche Bedeutung zu, weil Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden darf, wenn die Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69). Eine solche Erklärung hat der Beklagte zu 1 erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgegeben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Galke von Pentz Oehler Klein Allgayer Vorinstanzen: AG Cottbus, Entscheidung vom 06.09.2016 - 43 C 19/16 LG Cottbus, Entscheidung vom 28.02.2018 - 5 S 76/16 -

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