Paragraphen in 5 StR 577/19
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BUNDESGERICHTSHOF StR 577/19 BESCHLUSS vom 10. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2019:101219B5STR577.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2019 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. August 2019 gewährt.
Die Frist zur etwaigen Ergänzung der etwa abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349). In diesem Fall beginnt mit der Zustellung des ergänzten Urteils die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler
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