35 W (pat) 401/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 401/17
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2018:260918B35Wpat401.17.0 betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Kostenentscheidung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. September 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dipl.-Ing. Brunn und Dipl.-Ing. Rippel beschlossen:
1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
2. Der Gegenstandswert für das Löschungsverfahren und das Löschungs-Beschwerdeverfahren wird auf 125.000,- € festgesetzt.
Gründe:
Die Antragsgegnerin hat ihre gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 20. September 2016 gerichtete Beschwerde mit Schriftsatz vom 20. August 2018 zurückgenommen.
Auf Antrag der Antragstellerin war daher auszusprechen, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. §§ 84 Abs. 2, 99 Abs. 1 PatG, § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO).
Der Gegenstandswert war in entsprechender Anwendung von §§ 23, 33 RVG i. V. m. §§ 3, 4 ZPO nach billigem Ermessen auf 125.000,- € festzusetzen. Dieser Gegenstandswert ist von den Beteiligten mit Schriftsätzen vom 6. September 2018 bzw. vom 13. September 2018 übereinstimmend angegeben worden. Erkenntnisse, die eine anderweitige Festsetzung des Gegenstandswerts geboten erscheinen lassen, liegen dem Senat nicht vor.
Da eine (isolierte) Kostenentscheidung in einer patentgerichtlichen Beschwerdesache nicht rechtsbeschwerdefähig ist (vgl. BGH GRUR 1967, 94 – Stute, sowie die weiteren Nachweise bei Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 8. Aufl., § 100, Rn. 11) und sich aus § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG aus Sicht des Senats zwingend ergibt, dass hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswerts eine Rechtsbeschwerde zum BGH vorliegend nicht statthaft ist, sieht der Senat von einer Rechtsmittelbelehrung ab.
Metternich Brunn Rippel Fa