XI ZR 78/16
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 78/16 BESCHLUSS vom 26. September 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:260917BXIZR78.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Joeres sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückzahlung unbilliger Entgelte entsteht im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht erst mit Rechtskraft des Urteils, das die Unbilligkeit feststellt, sondern bereits mit Zahlung des überhöhten Entgelts (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 - EnZR 49/08, BeckRS 2009, 22099, Rn. 4 mwN). Auch im Falle unwirksamer Zinsanpassungsklauseln, bei denen die bestehende Regelungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung ohne Rückgriff auf §§ 315, 316 BGB zu schließen ist (BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 19 ff.), entsteht ein etwaiger Bereicherungsanspruch nicht erst mit Rechtskraft des Urteils, das auf die rechtmäßige Zinsanpassung erkennt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 230.000 €.
Ellenberger Derstadt Joeres Menges Dauber Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 14.10.2014 - 4 O 288/13 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2016 - I-14 U 181/14 -
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