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11 W (pat) 31/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 31/14 Verkündet am 28. September 2017

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

BPatG 154 05.11

…

betreffend das Patent 10 2008 038 603 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2017 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Fritze als Vorsitzenden sowie der Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Wiegele und Dr.-Ing. Schwenke beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Mai 2014 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen gemäß Hilfsantrag 1 beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung gemäß Patentschrift, - Figuren 1 bis 17 gemäß Patentschrift.

Gründe I.

Auf die am 21. August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Gegenschussanlage“

am 8. August 2013 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch Beschluss vom 20. Mai 2014 widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Mai 2014 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Patentschrift, hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß Hilfsantrag 1

- Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Im Verfahren wurden außer der von der Patentinhaberin in dem angegriffenen Patent zum Stand der Technik genannten DE 10 2006 050 604 B3 und den im Prüfungsverfahren zur Beurteilung der Patentfähigkeit in Betracht gezogenen Druckschriften D1 DE 102 47 305 A1, D2 EP 0 149 639 B1, D3 WO 2004/023 058 A1, D4 DE 10 2004 017 375 A1, D5 DE 100 08 198 A1, D6 DE 699 11 608 T2 und D7 FR 2 852 385 A1 die Druckschriften D8 EP 1 096 218 A2, D9 EP 1 930 685 A1, D10 DE 44 26 014 B4 und D11 US 7 202 809 B1 berücksichtigt.

Der erteilte Patentanspruch 1 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:

1.1 „Gegenschussanlage (2) zum Schutz von Objekten gegen Flugkörper 1.2 mit einer Sensoreinheit (5) zur Erkennung der Flugkörper 1.3 und einer Abschusseinheit (6, 7) zum Abschuss von durch die Sensoreinheit (5) erkannten Flugkörpern, 1.4 wobei die Abschusseinheit (6, 7) an einem Drehelement (4), 1.5 das gegenüber einem Halteelement (3) um eine im Wesentlichen vertikal verlaufende Azimutachse (AA) drehbar angeordnet ist, 1.6 um eine im Wesentlichen horizontal verlaufende Elevationsachse (AEA)

schwenkbar angeordnet ist, 1.7 wobei ein erster Antrieb (10) für die Schwenkbewegungen um die Elevationsachse (AEA) 1.8 und ein zweiter Antrieb (20) für die Schwenkbewegungen um die Azimutachse (AA) vorgesehen ist,

1.9 wobei der erste (10) und der zweite (20) Antrieb objektfest angeordnet sind, und

1.10 wobei die Schwenkbewegungen des Drehelements (4) um die Azimutachse (AA) von denen der Abschusseinheit (6, 7) um die Elevationsachse (AEA) entkoppelt sind.“

An diesen Patentanspruch schließen sich die erteilten Ansprüche 2 bis 11 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 und zusätzlich das Merkmal

1.11 und wobei die Azimutachse (AA) die Elevationsachse (AEA) schneidet.

An den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 schließen sich die erteilten Ansprüche 3 bis 7 und 9 bis 11 als Ansprüche 2 bis 9 an.

Zum Wortlaut der Unteransprüche sowie den weiteren Einzelheiten wird Bezug auf die Gerichtsakte genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Das Streitpatent betrifft eine Gegenschussanlage zum Schutz von Objekten gegen Flugkörper (vgl. Abs. [0001]).

In der Beschreibung ist zum Stand der Technik und der dem Patent zugrundeliegenden Problemstellung ausgeführt, Gegenschussanlagen dienten dem Schutz von Objekten, etwa Fahrzeugen, Schiffen, Hubschraubern oder Gebäuden durch Abwehr feindlicher Flugkörper, die mittels Sensoreinheiten erfasst würden. Kurz vor dem voraussichtlichen Einschlag werde der Flugkörper im Nahbereich des Objekts über eine Abschusseinheit vollautomatisch abgeschossen, die hierzu in eine entsprechende Ausrichtung zu dem Flugkörper gebracht werde. Zur Ausrichtung gegenüber dem Flugkörper sei die Abschusseinheit um zwei Achsen, eine sog. Azimut- und eine Elevationsachse, schwenkbar gelagert (vgl. Abs. [0002], [0003]).

Zur Ausrichtung einer Abschusseinheit sei ein Richtantrieb bekannt, bei dem über fahrzeugfest angeordnete Motoren die Abschusseinheit um die Azimut- wie auch die Elevationsachse einstellbar sei. Der Richtantrieb verfüge über zwei Antriebsstränge, die über ein Differentialgetriebe miteinander kombiniert würden. Als nachteilig habe sich herausgestellt, dass die Bewegungen der Abschusseinheit um die Azimutachse Einfluss auf jene um die Elevationsachse und umgekehrt haben und mittels aufwendiger Elektronik kompensiert werden müssten (vgl. Abs. [0004]).

Hiervon ausgehend soll die Aufgabe des Streitpatents darin bestehen, eine Gegenschussanlage anzugeben, bei der die Ausrichtung der Abschusseinheit auf einfache und schnelle Weise erfolge (vgl. Abs. [0007]).

Die Lösung soll darin bestehen, die Schwenkbewegungen des Drehelements um die Azimutachse von den Schwenkbewegungen der Abschusseinheit um die Elevationsachse zu entkoppeln. Dadurch lasse sich der Azimutwinkel und der Elevationswinkel der Abschusseinheit unabhängig voneinander einstellen. Der erste Antrieb für die Schwenkbewegungen um die Azimutachse und der zweite Antrieb für die Schwenkbewegungen um die Elevationsachse sollen objektfest am zu schützenden Objekt angeordnet sein, wodurch sich die Masse der zu verschwenkenden Bauteile und damit die Ansprechzeit der Gegenschussanlage reduziere (vgl. Abs. [0009] bis [0012]).

2. Die zweifellos gewerblich anwendbare Gegenschussanlage gemäß dem erteilten Anspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie dem Fachmann aus dem Stand der Technik nahegelegt ist.

Der Fachmann ist hier ein Hochschulabsolvent des Maschinenbaus mit einer mehrjährigen Berufserfahrung in der Entwicklung und der Konstruktion von Abschussvorrichtungen. Ausgangspunkt für dessen Überlegungen zur Lösung der gestellten Aufgabe ist die Druckschrift D8.

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, diese Druckschrift betreffe einen gattungsfremden Stand der Technik, u. a. da die dort offenbarte Abschusseinrichtung nicht mit einer eigenen Sensoreinheit ausgestattet sei.

Dem ist zu entgegnen, dass der Anspruch 1 des angegriffenen Patents auf eine „Gegenschussanlage …mit einer Sensoreinheit…“ gerichtet ist. Er verlangt somit zwar das Vorhandensein dieser Komponente, enthält aber darüber hinaus zur Sensoreinheit keine Aussage, in welcher Weise und an welcher Stelle, die Gegenschussanlage damit ausgestattet sein soll. Während zu der nach dem Patentanspruch 1 ebenfalls als Komponente vorgesehenen Abschusseinheit weitere Merkmale nicht nur deren Zweck angegeben, sondern auch den Ort ihrer Anordnung, deren Schwenkbewegbarkeit um bestimmte Achsen und die Mittel dazu näher definieren, enthält der Patentanspruch 1 zur Sensoreinheit lediglich eine Zweckangabe. Weitere technische Merkmale der Sensoreinheit sind erst im nachgeordneten Anspruch 6, wonach der Ort, an dem die Sensoreinheit angeordnet sein soll, das Drehelement ist, und in dem ebenfalls nachgeordneten Anspruch 7 auch hinsichtlich des Zusammenwirkens mit der Abschusseinheit enthalten, wonach die Sensoreinheit mit der Abschusseinheit schwenkgekoppelt sein soll.

Der Patentanspruch 1 definiert folglich eine Gegenschussanlage, bei der es zunächst auf die Anordnung einer Sensoreinheit an der Gegenschussanlage nicht ankommt.

Analog ist dem Einwand der Patentinhaberin zu entgegnen, eine gattungsgemäße Gegenschussanlage erfordere eine selbsttätige Erkennung und Bekämpfung anfliegender Bedrohungen, was in dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D8 nicht vorgesehen sei. Denn aus den Ansprüchen und auch der Beschreibung des angegriffenen Patents ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass eine selbsttätige Erkennung und Bekämpfung anfliegender Bedrohungen für die patentgemäße Gegenschussanlage von erfindungswesentlicher Bedeutung sein könnte.

Nach diesem Verständnis wird der Fachmann somit in der Druckschrift D8 nicht einen gattungsfremden Stand der Technik sehen, sondern sie vielmehr in erster Linie in Betracht ziehen, zumal auch insoweit Übereinstimmung mit dem Streitpatent besteht, als dort ebenfalls die schnelle Ausrichtung einer Abschusseinheit Bestandteil der Problemstellung ist (vgl. Abs. [0006]). Der Fachmann kann somit erwarten, in Druckschrift D8 Hinweise zur Lösung der ihm gestellten Aufgabe zu finden.

Die Druckschrift D8 betrifft gemäß der Bezeichnung einen Richtantrieb, und zwar – wie bereits erwähnt – für eine Abschusseinrichtung. Diese dient dem Schutz eines Objekts durch Entgegenfeuern wenigstens einer Splittergranate aus einer Abschusseinheit (Abschussbehälter 12) gegen ein anfliegendes schnelles Lenkprojektil (vgl. Abs. [0015] i. V. m. der einzigen Fig.). Diese Abschusseinheit ist folglich Bestandteil einer Gegenschussanlage, welche die Merkmale 1.1 und zumindest teilweise 1.3 der beanspruchten Gegenschussanlage erfüllt.

In weiterer vollständiger Übereinstimmung mit den Merkmalen 1.4 bis 1.6 ist dort die Abschusseinheit – in den Worten des Streitpatents – an einem Drehelement (Schwenkhalterung 19) um eine im Wesentlichen horizontal verlaufende Elevationsachse (Schwenkachse 20) schwenkbar angeordnet, wobei das Drehelement gegenüber einem Halteelement (objektfester Unterbau 15) um eine im Wesentlichen vertikal verlaufende Azimutachse 17 drehbar angeordnet ist (vgl. Abs. [0016] i. V. m. Fig.).

Ebenso werden die Merkmale 1.7, 1.8 und 1.9 bereits unmittelbar aufgezeigt, denn gemäß Druckschrift D8 sind ein erster Antrieb (Stellmotor 13) für die Schwenkbewegungen um die Elevationsachse 20 und ein zweiter Antrieb (Stellmotor 14) für die Schwenkbewegungen um die Azimutachse 17 vorgesehen, wobei beide Antriebe auch objektfest angeordnet sind (vgl. Abs. [0013], [0017], [0019] i. V. m. Fig.).

Der erste Antrieb verfügt über einen translatorischen Abtrieb 23 in Form eines Teleskops oder eines Umsetzers einer rotatorischen Bewegung des Stellmotors 13 in eine translatorische Bewegung. Der zweite Antrieb ist zum Antreiben eines Tragrings 18 am Drehelement vorgesehen. Um bei azimutalem Ausrichten eine Beeinflussung in Elevation zu vermeiden, ist eine Verdrehbarkeit zwischen dem ersten Antrieb und der Abschusseinheit mittels eines Drehlagers 29 oder Koppelstellen 30 vorgesehen. Somit sind auch bei der bekannten Vorrichtung die Schwenkbewegungen des Drehelements um die Azimutachse von den Schwenkbewegungen der Abschusseinheit um die Elevationsachse entkoppelt (vgl. Abs. [0017], [0019], [0021] i. V. m. Fig.). Das Merkmal 1.10 ist demnach ebenfalls gegeben.

Das noch verbleibende Merkmal 1.2 und in der Folge auch das vollständige Merkmal 1.3 mögen nicht unmittelbar in der Druckschrift D8 offenbart sein. Dort erfolgt jedoch ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Gegenschussanlage mit einer Sensoreinheit zur Erkennung der Flugkörper zumindest in Wirkverbindung stehen muss, denn die Abschussrichtung der abzufeuernden Abwehrgranate – mithin also eigentlich die Abschusseinrichtung der Gegenschussanlage (Abschussbehälter 12) – soll nach Sensieren der Bedrohungsrichtung raschestens ausgerichtet werden (vgl. Abs. [0015], Z. 31 bis 43). Dies entspricht – wie oben bereits erwähnt – auch der Intention des angegriffenen Patents. Die aus der Druckschrift D8 zu entnehmende Lehre legt dem Fachmann somit zumindest nahe, eine Gegenschussanlage entsprechend der patentgemäßen Anlage mit einer Sensoreinheit zur Erkennung von herannahenden Flugkörpern auszustatten.

3. Die offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenschussanlage gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist patentfähig.

Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 ist zulässig. Das zusätzlich aufgenommene Merkmal 1.11 war bereits im erteilten Anspruch 8 enthalten und ursprünglich auch in den Anmeldungsunterlagen im Anspruch 9 offenbart.

a) Der insoweit gegenüber dem erteilten Schutzumfang eingeschränkte Gegenstand des nach dem Hilfsantrag 1 geltenden Patentanspruchs 1 ist neu.

Für die Beurteilung der Neuheit eines Anspruchsgegenstandes im Vergleich zu dem Stand der Technik aus einer Vorveröffentlichung ist maßgeblich, was ihr der Fachmann zwar unter Berücksichtigung seines präsenten Fachwissens aber ohne dabei auf die Erfindung zu schauen unmittelbar entnehmen kann, ohne dass er sich nähere oder zusätzliche Gedanken machen muss.

Dies vorausgeschickt offenbart keine der im Verfahren herangezogenen Druckschriften eine mit der nunmehr beanspruchten identische Gegenschussanlage.

a1) Bei der aus der Druckschrift D8 bekannten Gegenschussanlage schneidet die Azimutachse 17 die Elevationsachse 20 offensichtlich nicht (vgl. Fig.). Somit fehlt dort Merkmal 1.11.

a2) Zu dem aus der Druckschrift D9 bekannten Werfer zur Selbstverteidigung eines mobilen oder stationären Objekts vertritt die Einsprechende die Auffassung, sämtliche Merkmale gemäß den Anspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag seien dort gegeben, so auch Merkmal 1.11. Sie verweist dazu auf Fig. 3 und den Abs. [0018], woraus hervorgehe, dass die Elevationsachse bei einer Zahnstange senkrecht zur Azimutachse stehe und wobei – weil eine Kegelrad-Übertragung denkbar sei – zudem deren Horizontalachse sich mit der Vertikalachse schneide.

Eine Überprüfung der Funktionsmöglichkeiten der in Druckschrift D9 offenbarten Ausführungsformen der dortigen Gegenschussanlage führt zu einem anderen Ergebnis.

Der Werfer verfügt dort zunächst über einen objektfesten Sockel 12 (vgl. Abs. [0011] i. V. m. Fig. 1, 3). In dem in Fig. 3 gezeigten Ausführungsbeispiel ist der Elevationsmotor 19 zu den Azimutmotoren 26 in das Antriebssystem 20 im Sockel 12 hinein verlegt. Das Antriebsritzel 30 auf der Elevationswelle 24 soll mit dem Ausgang des Elevationsmotors 19 in Form einer Zahnstange oder Schnecke kämmen (ohne Bezugszeichen), so dass nur noch die Masse des Containers 16 samt seiner gabelförmigen Aufhängung 13, aber kein Elevationsmotor mehr an der Azimutdrehung teilnimmt (vgl. Abs. [0017], i. V. m. Fig. 3). Andererseits sei – wie gesagt – auch eine Kegelrad-Übertragung denkbar, deren Horizontalachse sich mit der Vertikal-Achse schneidet (vgl. Abs. [0018]).

Für die erste Variante trifft jedoch nur zu, dass die Elevationsachse und die Azimutachse senkrecht zueinander verlaufen. Die Fig. 3 zeigt einen Schnitt durch die rechte Seite der in Fig. 1 dargestellten unsymmetrischen gabelförmigen Aufhängung 13 mit dahinter angeordnetem Container 16, durch den auch die Azimutachse 14 verläuft (vgl. Sp. 3, Z. 16 f., Abs. [0014] i. V. m. Fig. 1). Der Darstellung der Schnittebene in der Fig. 3 zufolge verläuft die Azimutachse 14 nahezu mittig zwischen der Achse der Elevationswelle 24 und dem Zahnflankeneingriff des Antriebsritzels 30 in der Zahnstange oder Schnecke des Elevationsmotors 19. Entgegen der Sichtweise der Einsprechenden schneidet die durch das Zentrum der Elevationswelle 24 verlaufende Elevationsachse somit nicht die Azimutachse 14, sondern liegt dazu seitlich versetzt.

Darüber hinaus ist die Zahnstange oder Schnecke am Elevationsmotor 19 an ihrem oberen Ende in der Aufhängung 13 angeordnet. Der Fachmann erkennt ohne weiteres, dass der nicht mehr an der Azimutdrehung teilnehmende Elevationsmotor 19 auf Grund der mit ihm verbundenen Zahnstange oder Schnecke die Drehung der Aufhängung 13 blockiert. Somit ist zugunsten der Patentinhaberin festzustellen, dass für den Fachmann diese mögliche Auslegung der Lehre der Druckschrift D9 wegen technischer Unausführbarkeit als Stand der Technik nicht in Betracht kommen kann.

Zur Umsetzung der zweiten Variante mit einer Kegelrad-Übertragung muss die Antriebsachse des Elevationsmotors 19 an der Stirnseite der Elevationswelle 24 angeordnet sein. Dazu genügt es zunächst, die Elevationswelle 24 und/oder die Antriebsachse des Elevationsmotors 19 gegenüber der in Fig. 3 gezeigten Anordnung zu verlagern. Verschiebt der Fachmann nun die Achse der Elevationswelle 24 bis zum Schnittpunkt mit der Azimutachse 14 gedanklich nach rechts und die Antriebsachse des Elevationsmotors 19 bis zum Schnittpunkt mit der Achse der Elevationswelle 24 nach links, so bewegt sich bei einer Drehung des Werfers um die Azimutachse 14 die Elevationsachse 24 offenkundig von der objektfest angeordneten Antriebsachse des Elevationsmotors 19 weg. Auf Grund der dann nicht mehr ineinander greifenden Kegelräder wäre der Werfer in Elevationsrichtung aber nicht mehr verstellbar.

Ursächlich dafür ist, dass die im Container 16 verlaufende Azimutachse 14 nicht mit der Antriebsachse des Elevationsmotors 19 zusammenfällt. Der Fachmann ist nämlich gehalten, den Masseschwerpunkt der in Fig. 1 gezeigten Aufhängung 13 mit Container 16 und Elevationsmotor 19 zum Minimieren der beim Azimutrichten wirksamen Massenträgheitsmomente möglichst genau auf die Azimutachse 14 zu legen (vgl. Abs. [0014]). Ist der Elevationsmotor 19 nun gemäß Fig. 3 in den Sockel 12 hinein verlegt, verschiebt sich der Masseschwerpunkt der Aufhängung 13 mit dem Container 16, nun aber ohne den Elevationsmotor 19, gemäß Fig. 1 nach links in Richtung Containermitte. Die Azimutachse 14 muss dem geänderten Masseschwerpunkt folgen und fällt daher nicht mit der Antriebsachse des Elevationsmotors 19 zusammen.

Um den Problemen, die beide Antriebsvarianten mit sich brächten, zu begegnen, müsste der Fachmann den Elevationsmotor 19 mit der gabelförmigen Aufhängung 13 drehend und nicht objektfest anordnen. Damit fehlte es bereits an einem ersten und zweiten objektfest angeordneten Antrieb und somit gegenüber der vom Patent beanspruchten Gegenschussanlage am Merkmal 1.9. Die gemäß der Druckschrift D9 technisch realisierbare Lehre entspricht damit nicht der des angegriffenen Patents.

a3) Die von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften D10 und D11 wie auch die Druckschriften D1, D3, D5, D6 und D7 aus dem vorangegangenen Verfahren zeigen ebenso keine objektfeste Anordnung eines ersten und zweiten Antriebs (Merkmal 1.9).

Die Druckschrift D2 betrifft keine mit einer Sensoreinheit zur Erkennung von Flugkörpern ausgerüstete Gegenschussanlage (Merkmale 1.1, 1.2).

Die Druckschrift D4 offenbart nicht, dass die Schwenkbewegungen des Drehelements um die Azimutachse von denen der Abschusseinheit um die Elevationsachse entkoppelt sind (Merkmal 1.10).

b) Die Gegenschussanlage gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Sich schneidende Azimut- und Elevationsachsen und deren Vorteile sind zwar an sich bekannt (vgl. u. a. D4, D7, D10). Der Fachmann hat aber keinen Anlass, dieses Merkmal auf die aus der Druckschrift D8 bekannte Gegenschussanlage zu übertragen. Dort ist ein Versatz zwischen der sich auf der Azimutachse 17 translatorisch bewegenden Stützstange 22 vorgesehen, um den Abschussbehälters 12 um dessen Elevationsachse 20 zu schwenken. Er bildet den Hebel zur Krafteinleitung von der Stützstange 22 auf den Abschussbehälter 12 (vgl. Fig.). Ohne ihn wäre bei sich schneidender Azimutachse 17 und Elevationsachse 20 kein Schwenken um die Elevationsachse 20 mehr möglich.

Aus dem Stand der Technik ist dem Fachmann daher nicht nahe gelegt, bei einer Gegenschussanlage mit objektfesten Antrieben gemäß Druckschrift D8 eine die Elevationsachse schneidende Azimutachse vorzusehen (Merkmal 1.11).

c) Die weiteren Druckschriften, auch die in der Beschreibungseinleitung genannte DE 10 2006 050 604 B3, liegen noch ferner ab und können die Gegenschussanlage gemäß Hilfsantrag 1 ebenfalls nicht nahelegen.

4. Die Unteransprüche 2 bis 9 betreffen nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Gegenschussanlage gemäß dem Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 1. Sie haben daher zusammen mit diesem Patentanspruch ebenfalls Bestand.

III.

Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Fritze Kruppa Wiegele Dr. Schwenke Fa

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