• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

V ZB 57/22

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 57/22 BESCHLUSS vom 6. Juli 2023 in der Grundbuchsache ECLI:DE:BGH:2023:060723BVZB57.22.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel, Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 14. September 2022 und der Beschluss des Amtsgerichts Bremen - Grundbuchamt - vom 27. Mai 2022 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den in den vorgenannten Beschlüssen genannten Gründen zu verweigern.

Gründe:

I.

In einem von der Beteiligten (Freie und Hansestadt Hamburg) durch die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren ordnete das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 14. Januar 2022 den Vermögensarrest in das Vermögen der Beschuldigten an. Diese ist im Grundbuch als Eigentümerin des in dem Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft, gestützt auf den Vermögensarrest vom 14. Januar 2022, das Amtsgericht - Grundbuchamt - um Eintragung einer Sicherungshypothek im Höchstbetrag von

39.638,58 € und eines Veräußerungsverbots. Mit weiterem Ersuchen vom 15. März 2022 hat die Staatsanwaltschaft die Eintragung einer zusätzlichen Sicherungshypothek auf der Grundlage eines Vermögensarrestes beantragt, der am 1. Februar 2022 in einem anderen gegen die Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren ergangen war und der auch Gegenstand des Parallelverfahrens V ZB 68/22 ist. Das Grundbuchamt trug am 30. April 2022 antragsgemäß eine Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 39.638,58 € und ein Veräußerungsverbot in das Grundbuch ein. Nach rechtskräftiger Verurteilung der Beschuldigten in dem hier zugrunde liegenden Strafverfahren wurde die Sicherungshypothek auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 1. Juni 2022 in eine Zwangshypothek umgewandelt. Den Antrag auf Eintragung einer zusätzlichen Sicherungshypothek hatte das Grundbuchamt bereits zuvor, nämlich am 27. Mai 2022 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Eintragungsersuchen weiter.

II.

Das Beschwerdegericht meint, der Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek stehe die Vorschrift des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen. Das Vollstreckungsverbot greife auch dann ein, wenn die Staatsanwaltschaft selbst eine weitere Sicherung begehre. Ansonsten würde die Staatsanwaltschaft gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt, ohne dass sich eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen ließe.

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Eintragung der Sicherungshypothek die Vorschrift des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO entgegensteht. Wie der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren V ZB 68/22, auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, findet das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot auf die Vollziehung eines Vermögensarrestes im Sinne des § 111f StPO generell keine Anwendung. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob sich der Eintragungsantrag auf einen Vermögensarrest in demselben Verfahren bezieht, oder - wie hier der Vermögensarrest in einem parallelen Ermittlungsverfahren gegen denselben Beschuldigten ergangen ist.

2. Da § 111h Abs. 2 StPO hiernach auf die Vollziehung von Vermögensarresten generell nicht anwendbar ist, bedarf keiner Entscheidung, ob die Sperrwirkung auch dann andauert, wenn - wie hier - eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung vorliegt (vgl. zu den Folgen einer solchen Entscheidung für den Vermögensarrest Savini, Handbuch zur Vermögensabschöpfung, 6. Aufl., S. 205; Tschakert in Bittmann/Köhler/Seeger/Tschakert, Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, Rn. 1807; KMR-StPO/Schmidt, 86. Lfg, § 111h Rn. 5).

IV.

1. Das Grundbuchamt ist deshalb unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse anzuweisen, die Eintragung der zusätzlichen Sicherungshypothek nicht aus den in den Beschlüssen genannten Gründen abzulehnen (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FamFG).

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Brückner Malik Göbel Laube Hamdorf Vorinstanzen:

AG Bremen, Entscheidung vom 27.05.2022 - VL58-4265-6 OLG Bremen, Entscheidung vom 14.09.2022 - 3 W 14/22 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in V ZB 57/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 111 StPO
1 78 GBO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 78 GBO
5 111 StPO

Original von V ZB 57/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von V ZB 57/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum