Paragraphen in IX ZR 290/16
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 290/16 BESCHLUSS vom 2. August 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:020817BIXZR290.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 2. August 2017 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 475 [zum Rechtsbeschwerdeverfahren]; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 4).
Kayser Grupp Lohmann Möhring Pape Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 17.09.2015 - 6 O 1595/12 (1) OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.10.2016 - 8 U 2120/15 -
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