Paragraphen in 11 W (pat) 13/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 126 | BGB |
1 | 73 | PatG |
1 | 79 | PatG |
1 | 100 | PatG |
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1 | 126 | BGB |
1 | 73 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 13/15
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 11 2010 005 809.1 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Juli 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll und Dipl.-Ing. (Univ.) Wiegele beschlossen:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerdegebühr wird nicht zurückgezahlt.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Auf den beim Deutschen Patent- und Markenamt am 11. Februar 2013 eingegangenen Antrag ist für die PCT-Anmeldung PCT/EP2010/070751 vom 27. Dezember 2010 veröffentlicht als WO 2012/019656 A1 die nationale Phase eingeleitet worden. Die nationale Anmeldung hat das Aktenzeichen 11 2010 005 809.1 erhalten.
Im Prüfungsbescheid vom 11. April 2014 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 01 B beanstandet, die Erfindung sei in der Anmeldung wegen zahlreicher unklarer Formulierungen in den Patentansprüchen nicht so deutlich und vollständig offenbart worden, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Außerdem seien die Gegenstände der nebengeordneten Hauptansprüche 1 und 12 sowie der Unteransprüche 2 bis 6, 8, 10 und 11 nicht neu.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 daraufhin Formulierungen in den Patentansprüchen 1, 12, 7 und 9 geändert.
Durch Beschluss der Prüfungsstelle vom 2. Dezember 2014 ist die Patentanmeldung unter Bezugnahme auf den Prüfungsbescheid zurückgewiesen worden. Die Anmelderin habe zwar Klarstellungen widersprüchlicher Merkmale vorgenommen, sich aber zur fehlenden Patentfähigkeit mangels Neuheit des Patentgegenstandes nicht geäußert.
Gegen diese Entscheidung ist am 23. Dezember 2014 ein Beschwerdeschriftsatz der Anmelderin eingegangen, der nicht unterschrieben ist und maschinenschriftlich nur mit der Angabe der Anmelderin und dem Zusatz „i.A.“ endet.
Nachdem auf das Fehlen der Unterschrift hingewiesen worden ist, wurde die Beschwerde mit Schriftsatz vom 20. März 2015 durch die mit „R…“ bezeichnete Person, die aus dem Stempelaufdruck ersichtlich für die H… GmbH gehandelt hat, zurückgezogen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht eigenhändig unterschrieben worden ist.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG). Zur Schriftform gehört die eigenhändige Unterschrift (§ 126 BGB). Nach Ablauf der Beschwerdefrist ist die Unterschrift nicht mehr nachholbar.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.
Die Erklärung der Beschwerderücknahme ist unwirksam. Sie stammt nicht von der Beschwerdeführerin und kann auch nicht als solche ausgelegt werden. Im Handelsregister ist ein anderer Geschäftsführer der Anmelderin eingetragen. Ob der Unterzeichnende als Vertreter handeln wollte und dies zulässig gewesen wäre, bedarf hier keiner weiteren Prüfung, da keine Vollmacht vorliegt.
III.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr hält der Senat nicht für angebracht.
Die Beschwerdegebühr ist mit eindeutigem Verwendungszweck vollständig und rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt worden. Die Zahlungsleistung durch einen Dritten ist unerheblich.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist ebenso wie die Beschwerdeeinlegung rechtlich unwirksam, da er im nicht unterschriebenen Beschwerdeschriftsatz steht.
Auch bei wirksamer Beschwerdeeinlegung wäre die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht gerechtfertigt gewesen. Denn ein Verfahrensfehler der Prüfungsstelle hat nicht vorgelegen.
Die Prüfungsstelle hat im Anschluss auf ihren Prüfungsbescheid das rechtliche Gehör gewährt. Die Eingabe der Anmelderin vom 24. Oktober 2014 ist im Zurückweisungsbeschluss berücksichtigt, aber nicht als ausreichend angesehen worden. Da die Anmelderin offenbar nicht beabsichtigte, zur Patentfähigkeit noch Stellung zu nehmen, und der Feststellung mangelnder Neuheit nichts zu entgegnen vermochte, kam für die Prüfungsstelle eine (nicht beantragte) Anhörung nicht in Betracht.
IV.
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 79 Abs. 2 PatG).
V.
Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst v. Zglinitzki Fetterroll Wiegele Bb
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